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Besteht die Möglichkeit als Nicht-Ingenieur, -Techniker, oder -Meister eine Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit zu absolvieren?

KomNet Dialog 4225

Stand: 15.02.2017

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Besteht die Möglichkeit als Nicht-Ingenieur, -Techniker, oder -Meister eine Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der BG zu absolvieren? Darf mein Arbeitgeber mich nach der Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft auch offiziell bestellen? Ich bin seit über drei Jahren in der Stabsstelle für Arbeitssicherheit, Produktkennzeichnung, Gefahrgut und Umweltschutz tätig und bin als Sicherheitsbeauftragter bestellt.

Antwort:

Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die die Anforderungen des § 7 Absatz 1 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) erfüllen. Hiernach muss der Sicherheitsingenieur berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Der Sicherheitstechniker oder -meister muss über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Konkretisiert werden die Fachkundeanforderungen durch § 4 der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit".

§ 4 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 2 bestimmt: "Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen."
Nach Absatz 5 Satz 2 der DGUV Vorschrift 2 erfüllt die Anforderungen an die sicherheitstechnische Fachkunde auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war
und
einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

Wir empfehlen, dass Sie mit dem für Ihren Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträger sowie der zuständigen Arbeitsschutzbehörde abklären, ob eine Qualifikation, ggf. im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung, zur Fachkraft für Arbeitssicherheit erworben werden kann. Antragsteller würde der Arbeitgeber sein.
Bei unklarer Auslegung der Rechtsvorschriften kann auch die nächst höhere Behörde, z.B. das zuständige Arbeitsministerium des Landes um Rechtsauskunft gebeten werden.