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Darf ich in meinem Haushalt Asbestsanierungen ohne die sonst nötige Sachkunde als Laie selber durchführen?

KomNet Dialog 5010

Stand: 09.05.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Sanierungsarbeiten, Entsorgung

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Frage:

In §1 Abs 5 der GefStoffV steht, dass die GefStoffV sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht in Haushalten gilt. Meine Frage lautet im Zusammenhang mit der Sanierung von Asbest wie der Bergiff Haushalt definiert ist. Darf ich in meinem Haushalt Asbestsanierungen ohne die sonst nötige Sachkunde als Laie selber durchführen? Gilt dies nur im Haus oder zählt zum Haushalt auch mein Grundstück oder meine Garage. Gelten für mich im Haushalt die Anforderungen der TRGS 519 oder kann ich auf diese Schutzmaßnahmen verzichten?

Antwort:

Die in der Gefahrstoffverordnung enthaltene Ausnahmeregelung für Haushalte muss unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung - GefStoffV gesehen werden. Danach gilt die Gefahrstoffverordnung

- für das Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen,

- zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Gefahrstoffe und

- zum Schutz der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen.


In der Kommentierung zur Gefahrstoffverordnung (Schmatz, Nöthlichs http://www.esv.info/978-3-503-02724-8 ) wird dazu ausgeführt, dass die Nichtanwendung der Gefahrstoffverordnung für Haushalte gemäß der unter § 1 Abs. 1 GefStoffV getroffenen Festlegungen nicht uneingeschränkt gilt.

So haben die Verbote des Fünften Abschnittes "Verbote und Beschränkungen" und des Anhanges II "Herstellungs- und Verwendungsverbote" zum Schutz der Umwelt auch in Haushaltungen Gültigkeit.

Asbesthaltige Erzeugnisse wie beispielsweise Dachplatten aus Asbestzement, dürfen auch in Privathaushalten nicht bearbeitet werden. Auf wesentliche Bestimmungen, die ausschließlich dem Arbeitnehmerschutz gelten (Arbeitsmedizinische Vorsorge, Pflicht zum Tragen von Schutzausrüstung....), kann dabei formalrechtlich verzichtet werden. 

Die Durchführung privater Sanierungsarbeiten sollte aber entsprechend den einschlägigen technischen Regeln wie TRGS 519 Asbest erfolgen und sachkundigen Firmen überlassen werden. Sie können sich damit einen möglichen Vorwurf, die Arbeiten nicht sachgerecht ausgeführt und damit eine Gefährdung anderer Personen oder der Umwelt in Kauf genommen zu haben, ersparen.

Je nach Umfang der Arbeiten ist u.U. eine baurechtliche Genehmigung einzuholen oder das Bauvorhaben anzuzeigen. Diese Frage sollten Sie mit der zuständigen Baubehörde klären.