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Welche Sicherheitsvorschriften sind zu beachten, wenn eine Maschinenanlage im Probebetrieb eingefahren wird?

KomNet Dialog 5000

Stand: 06.01.2017

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Inbetriebnahme

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Frage:

Welche Sicherheitsvorschriften sind zu beachten, wenn eine Maschinenanlage im Probebetrieb eingefahren wird?

Antwort:

Es muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen Erprobungen vor dem Inverkehrbringen und solchen vor der Inbetriebnahme. Wobei diese getrennten Verantwortungsbereiche prinzipiell für überwachungsbedürftige Anlagen als auch für Arbeitsmittel allgemein gelten.

1. Erprobungen/Prüfungen vor dem Inverkehrbringen fallen i. d. R. in die Verantwortung des Herstellers. In einzelnen Fällen können auch Betreiber die Rolle eines Herstellers übernehmen (Eigenkonstruktionen).
Bei der Erprobung durch den Hersteller findet im Rahmen der Erprobung eine Bearbeitung der Anlage/des Arbeitsmittels durch die Beschäftigten statt. Der Hersteller hat deshalb entsprechend § 5 Arbeitschutzgesetz durch eine Beurteilung der für unter seiner Verantwortung eingesetzten Beschäftigten zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

2. Das Inverkehrbringen endet mit dem sog. haftungsmäßigen Gefahrübergang bei der Übergabe der Anlage/des Arbeitsmittels. Nach dem Inverkehrbringen übernimmt i. d. R. der Betreiber die Verantwortung für die Anlage.
Der Betreiber stellt als Arbeitgeber seinen Beschäftigten die Anlage/das Arbeitsmittel zur Benutzung (Erprobung) zur Verfügung. Er muss demnach entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Anlage/des Arbeitsmittels ermitteln. Insbesondere hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Erprobung zu beauftragen sind.
Hinweise in der Betriebsanleitung des Herstellers der Anlage/des Arbeitsmittels wären bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.