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Ist ein handbetriebener Seilzug ohne Gefährdungspotential trotzdem überpüfungspflichtig?

KomNet Dialog 22364

Stand: 17.01.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen

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Frage:

Ist ein handbetriebener Seilzug (ohne Gefährdungspotential) trotzdem überpüfungspflichtig?

Antwort:

Auch ein handbetriebener Seilzug ist ein Arbeitsmittel, das der Arbeitgeber seinen Beschäftigten zur Erledigung von Arbeitsaufgaben zur Verfügung stellen kann. Daher ist wie folgt zu verfahren:

Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - i. V. m. § 3 der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV - ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung auch für Anlagen, Teile von Anlagen und Arbeitsmitteln, im vorliegenden Fall für den handbetriebenen Seilzug im Betrieb, zu erstellen. Hierbei hat er mögliche Gefährdungen zu ermitteln, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenminderung eigenverantwortlich festzulegen und diese umzusetzen.

In die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind die Technischen Regeln für Betriebssicherheit - TRBS, neben der TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung", insbesondere die TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen", das berufsgenossenschaftliche Regelwerk, wie z. B. die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", die DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention", die DGUV Vorschrift 55 "Winden, Hub- und Zuggeräte", der DGUV Grundsatz 309-008 "Hinweise für die Prüfung von Winden, Hub- und Zuggeräten" sowie die Gebrauchs-, Betriebs- bzw. Bedienungsanleitungen der Hersteller von Arbeitsmitteln, im vorliegenden Fall für den handbetriebenen Seilzug, einzubeziehen.

Das berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk finden Sie unter https://publikationen.dguv.de

Mit der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber u. a. auch Art, Umfang und Prüffristen der Arbeitsmittel, im vorliegenden Fall für den handbetriebenen Seilzug, sowie die Qualifikation des Prüfenden (TRBS 1203 "Befähigte Personen") eigenverantwortlich festlegen. Abweichungen vom "Technischen Regelwerk" der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften bzw. von den Vorgaben in der Gebrauchs-, Betriebs- bzw. Bedienungsanleitung des Herstellers des Arbeitsmittels, im vorliegenden Fall für den handbetriebenen Seilzug, sind grundsätzlich möglich, müssen aber in der Gefährdungsbeurteilung gerichtsfest dokumentiert werden. Da im Schadensfall solche Abweichungen oft sehr kritisch hinterfragt werden, empfehlen wir, solche Abweichungen im Vorfeld mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger abzustimmen.

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen.