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Ist bei der Errichtung einer Stahlbaukonstruktion, die später zu einer Schmelzwanne ausgebaut wird, eine Montageanleitung erforderlich?

KomNet Dialog 4998

Stand: 15.11.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Baustellen > Sonstige Fragen zu Baustellen

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Frage:

Ist bei der Errichtung einer Stahlbaukonstruktion, die später mit Feuerfeststeinen zu einer Schmelzwanne ausgebaut wird, eine Montageanleitung nach DGUV Vorschrift 38 § 17 erforderlich? Wenn ja, wer ertellt sie, und gibt es Musterunterlagen dazu? Wo muss sie ausgelegt bzw wem muss sie zur Kenntnis gebracht werden?

Antwort:

Nach dem Wortlaut der Durchführungsanweisungen zum § 2 Begriffsbestimmungen der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" zählen auch Montagearbeiten an baulichen Anlagen, z. B. aus Stahl und Leichtmetall, zu den Bauarbeiten im Sinne dieser Vorschrift. Deshalb ist für die von Ihnen beschriebenen Arbeiten auch eine Montageanleitung gemäß § 17 DGUV Vorschrift 38 erforderlich. Die Vorschrift richtet sich an den Unternehmer, der diese Arbeiten ausführen wird. Dieser Unternehmer, also der Auftragnehmer, muss dafür sorgen, dass die Montageanleitung erstellt wird und dass seine Beschäftigten sie zur Kenntnis nehmen und beachten.

Zusätzlich ist davon auszugehen, dass während oder nach den Montagearbeiten an der Stahlkonstruktion der Schmelzwanne auch Beschäftigte anderer Unternehmen an dieser Konstrukton tätig werden, so dass diese Montagearbeiten auch die Arbeitssicherheit dieser Personen beeinflussen. Dieser Umstand muss vom Bauherrn berücksichtigt werden, indem er schon während der Planung und später bei der Ausführung der Bauarbeiten einen geeigneten Koordinator gemäß § 3 Baustellenverordnung (BaustellV) bestellt. Es bietet sich an, dass der Auftragnehmer der Stahlbau-Montagearbeiten eng mit dem vom Bauherrn bestellten Koordinator zusammenarbeitet. Der Koordinator hat durch seine Ausbildung auch Kenntnisse über die Anforderungen an eine Montageanleitung.

Hinweise zur Erstellung und zu den Anforderungen an eine Montageanleitung können sie in den Durchführungsanweisungen zu § 17 DGUV Vorschrift 38 finden.