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Wie müssen bestehende verfahrbare Schränke beschaffen sein?

KomNet Dialog 4996

Stand: 27.08.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Lager, Lagerung

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Frage:

Gibt es gesetzliche Vorgaben, bestehende verfahrbare Schränke wegen Stolpergefahr durch neue verfahrbare Schränke zu ersetzen? Wie müssen solche Schränke beschaffen sein?

Antwort:

Bei der Schrankanlage handelt es sich um ein Arbeitsmittel nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Nach § 4 Absatz 1 dürfen Arbeitsmittel erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber

1. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,

2. die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und

3. festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.

Arbeitsstätten in denen Beschäftigte beschäftigt werden sind entsprechend der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) einzurichten und zu betreiben. § 4 Absatz 1 ArbStättV fordert explizit:

"Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, ist die Arbeit insoweit einzustellen." 

Bei der Beurteilung der Lagereinrichtungen und –geräte ist die DGUV Information 208-061 "Lagereinrichtungen und Ladungsträger" anzuwenden. Bezüglich verfahrbarer Lagereinrichtungen sind die Abschnitte 4.3.5 und 5.2.2. relevant. Zur Vermeidung von Stolperstellen müssen im Bodenbereich von verfahrbaren Regalen die Schienensysteme fußbodenbündig verlegt sein oder es müssen Ausgleichsböden in Schienenhöhe angebracht sein.

Grundsätzlich müssen Lagereinrichtungen und -geräte nach der DGUV Information 208-061 und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein sowie betrieben und geprüft werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Stolperstellen in Fußböden sind darüber hinaus gemäß Nummer 1.5 des Anhangs zur ArbStättV nicht zulässig. 

Die im Einzelnen durchzuführenden Maßnahmen muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich ermitteln und festlegen. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/den Betriebsarzt unterstützen lassen.