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Dürfen Beschäftigte Diagonal-/Querstreben an Schwerlastregalen austauschen?

KomNet Dialog 43863

Stand: 07.12.2023

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Reparaturen, Wartungsarbeiten

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Frage:

Dürfen Beschäftigte Diagonal-/Querstreben an Schwerlastregalen austauschen? Welche Voraussetzungen müssen diese Mitarbeiter erfüllen?

Antwort:

Regalanlagen fallen hinsichtlich der Anforderungen an ihre Beschaffenheit in den Geltungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG), welches für das Inverkehrbringen von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten gilt.


Für alle Lagereinrichtungen gilt: Sie müssen nach den geltenden Bestimmungen aufgebaut, ausgerüstet und betrieben werden. Hierzu ist die vom Hersteller mitgelieferte Aufbau- und Betriebsanleitung heranzuziehen. Nachzulesen sind die Anforderungen an Regale in der DGUV Information 208-061 "Lagereinrichtungen und Ladungsträger".


Unter der Nummer 5.2 "Besondere Bestimmungen für Lagereinrichtungen" der genannten DGUV Information 208-061 wird Folgendes aufgeführt:

"5.2.1 Regale

5.2.1.1 Regale dürfen nur unter Beachtung der vom Hersteller mitgelieferten Aufbau- und Betriebsanleitungen durch hierin besonders unterwiesene Personen aufgestellt und umgebaut werden. Der Umbau von Regalen darf nur in unbeladenem Zustand erfolgen.


Gegebenenfalls ist der Hersteller oder der Inverkehrbringer hinzuzuziehen.

[...]"


Der Umbau der Regale darf nur durch fachkundiges Personal erfolgen. Durch den Umbau können sich die Bedingungen für die Nutzung und Belastung ändern. Daher ist der Hersteller hinzuzuziehen. Ein Umbau darf nur in unbeladenem Zustand erfolgen.


In den FAQs des Arbeitsgebiet Lagereinrichtungen und Lagergeräte der DGUV ist zu der Frage "Dürfen Regale ohne Zustimmung des Herstellers repariert werden?" Folgendes aufgeführt:

"Die DIN EN 15635 führt in Abschnitt 9.7.1 „Auswechseln von beschädigten Bauteilen“ aus, dass Reparaturen an beschädigten Bauteilen nicht zulässig seien, es sei denn, sie wurden vom Lieferanten der Einrichtung genehmigt. Um die Frage zu klären, inwieweit diese Forderung haltbar ist, fand am 16.02.2011 eine Sitzung des Fachausschusses "Förder- und Lagertechnik", Sachgebiet "Lagereinrichtungen und -geräte" (jetzt Fachbereich "Handel und Logistik", Sachgebiet "Intralogistik und Handel") statt, an der unter anderem auch Regalhersteller und Firmen, die Reparaturen an Regalen durchführen, teilgenommen haben. Der Fachausschuss kam zu folgendem Ergebnis:


"Reparaturen an Regalen dürfen grundsätzlich auch von Firmen durchgeführt werden, die nicht der Hersteller des Regals sind, auch ohne dessen Zustimmung. Voraussetzungen hierfür sind: Der Reparateur garantiert und bescheinigt dem Betreiber, dass die Tragfähigkeit des Regals mindestens so gut ist wie im Neuzustand. Auf Anforderung von Behörden (zum Beispiel Gewerbeaufsicht oder Berufsgenossenschaft) muss der Reparateur einen Nachweis über eine ausreichende Tragfähigkeit vorlegen. Der Nachweis kann durch Berechnung und/oder durch Versuche geführt werden.""


Der Verband für Lagertechnik und Betriebseinrichtung e.V. äußert hinsichtlich der Änderung an Regalanlagen Folgendes:

"(...)

Zu Änderungen am Regal heißt es in der DIN EN 15635 in Kapitel 7: „(…) Wenn eine Lagereinrichtung geändert wird, kann dies eine Änderung der Tragfähigkeit bewirken. Bei sämtlichen Änderungen ist der Lieferant oder ein geeigneter Fachmann zu Rate zu ziehen. Etwaige Empfehlungen sind zu befolgen, bevor Veränderungen durchgeführt werden. Änderungen sind nach den Anweisungen des Lieferanten durchzuführen, die folgende Punkte enthalten müssen:


  1. das Regal ist vor Änderungsarbeiten zu entladen;
  2. Ergänzungen oder Änderungen der Lagereinrichtung durch Schweißen oder Verschraubung sind nicht zulässig, es sei denn, der Lieferant der Einrichtung stimmt ausdrücklich zu;
  3. Hinweisschilder über zulässige Traglasten sind, soweit notwendig, nach allen Änderungen der Regalanordnung zu ändern;

(…)


Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber zu ermitteln, in wie weit das Arbeitsmittel (hier Regal) den Anforderungen an Sicherheit- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten sicherstellt.


Regalanlagen sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung und dementsprechend Prüfungen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu unterziehen (§ 3 BetrSichV). Dabei muss der Arbeitgeber grundsätzlich Art, Umfang und Fristen von Prüfungen eigenverantwortlich festlegen.


Beim Festlegen der Prüffristen sind vom Betreiber die Vorgaben der DGUV Information 208-061 "Lagereinrichtungen und Ladungsträger" einzubeziehen. Konkretisierungen sollten auch den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS); z. B. TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" und TRBS 1203 "Befähigte Personen", entnommen werden.