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Ab wann sind Regalstützen als so beschädigt zu betrachten, dass sie ausgetauscht werden müssen?

KomNet Dialog 4763

Stand: 27.08.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Lager, Lagerung

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Frage:

Ab wann sind Regalstützen als so beschädigt zu betrachten, dass sie ausgetauscht erden müssen?

Antwort:

Für Lagereinrichtungen und -geräte ist die DGUV Information 208-061 "Ladungseinrichtungen und Ladungsträger" anzuwenden. Bezüglich der Standsicherheit sind folgende grundsätzlichen Anforderungen der DGUV Information 208-061 von Bedeutung:

"4.1.1 Ausführung

Lagereinrichtungen und Ladungsträger müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung gemäß den Angaben in der Betriebsanleitung die Last des Lagergutes sicher aufnehmen können. Ihre Stand- und Tragsicherheit muss den betrieblichen Beanspruchungen genügen und durch rechnerische Tragfähigkeitsnachweise für die tragenden Elemente und/oder durch Belastungsversuche nachgewiesen sein.


Falls für bestimmte Lagereinrichtungen und Ladungsträger gemäß allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichende Anforderungen existieren (z.B. DIN EN 15 512 „Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Verstellbare Palettenregale – Grundlagen der statischen Bemessung“, DIN EN 15095 „Kraftbetriebene verschiebbare Paletten- und Fachbodenregale, Umlaufregale und Lagerlifte – Sicherheitsanforderungen“), sind diese abweichenden Anforderungen maßgeblich. Für nicht normativ geregelte Lagereinrichtungen und Ladungsträger gelten die folgenden Anforderungen."


"4.1.2 Statische Anforderungen

4.1.2.1 Sicherheit gegen Bruch Bei Lagereinrichtungen und Ladungsträgern muss die Sicherheit gegen Bruch mindestens das Zweifache der vorgesehenen Belastung (Summe der zulässigen Nutzlasten + Summe der Eigengewichte) betragen. Der Nachweis kann durch Berechnung und/oder Versuch erbracht werden."


"4.2 Zusätzliche Bestimmungen für Lagereinrichtungen

4.2.1 Standsicherheit

Die Standsicherheit von Regalen und Schränken muss in jedem Betriebszustand gegeben sein. Hierbei sind neben der zulässigen Nutzlast auch die auftretenden Kräfte beim Ein- und Auslagern (siehe Abschnitt 4.1.2.4) zu berücksichtigen. Ortsfeste Regale, die mit Fördermitteln be- oder entladen werden, müssen in besonderer Weise gesichert sein.


Als standsicher können unter Voraussetzung ausreichender Tragfähigkeit und lotrechter Aufstellung im Allgemeinen angesehen werden:

• Regale und Schränke mit entsprechendem Eigengewicht;

• Schränke mit Ausziehsperren, die das Aufziehen jeweils nur einer Schublade zulassen;

• Schränke mit Flügeltüren, wenn die Höhe der obersten Ablage über der Standfläche nicht mehr als das Vierfache der Schranktiefe beträgt (siehe auch Abbildung 5a);

• Regale sowie Schränke mit Schiebe- oder Rolltüren, die von Hand beund entladen werden, wenn die Höhe der obersten Ablage über der Standfläche nicht mehr als das Fünffache der Regal- oder Schranktiefe beträgt (siehe auch Abbildung 5b);

• Regale auf Grund ihrer Verbindungs- und Aufstellungsart

Besondere Sicherungen sind z. B. Verbindungen der Regale untereinander oder mit geeigneten Bauwerksteilen (z.B. ausreichend bemessene Bodenplatte)."


Gemäß Abschnitt 4.2.5 Anfahrschutz gilt:

"Ortsfeste Regale, die mit nicht leitliniengeführten Fördermitteln be- oder entladen werden, müssen an ihren Eckbereichen – auch an Durchfahrten – durch einen ausreichend dimensionierten, nicht mit dem Regal verbundenen und mit einer gelb-schwarzen Gefahrenkennzeichnung versehenen Anfahrschutz gesichert sein. Dies gilt nicht für die Innenseiten ortsfester Endregale bei verfahrbaren Einrichtungen.  


Als ausreichend dimensioniert kann ein Anfahrschutz angesehen werden, wenn er den betrieblichen Anforderungen genügt, jedoch mindestens eine kinetische Energie von 400J aufnehmen kann und mindestens 0,3m hoch ist. Es darf dabei zu keiner Berührung der Stütze kommen. 


Die betriebliche Praxis zeigt, dass Stützen auch in höher gelegenen Bereichen beschädigt werden. Es empfiehlt sich daher, Anfahrschutz mit einer Höhe von 400mm und im Einzelfall auch mehr zu verwenden.


Ein defekter oder verformter Anfahrschutz ist zeitnah zu ersetzen.


Hinsichtlich gelb-schwarzer Gefahrenkennzeichnung siehe ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“."