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Ab wann sind Regalstützen als so beschädigt zu betrachten, dass sie ausgetauscht werden müssen?

KomNet Dialog 4763

Stand: 20.04.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Lager, Lagerung

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Frage:

Ab wann sind Regalstützen als so beschädigt zu betrachten, dass sie ausgetauscht erden müssen?

Antwort:

Für Lagereinrichtungen und -geräte ist die DGUV Regel 108-007 (bisher: BGR 234) anzuwenden. Bezüglich der Standsicherheit sind folgende grundsätzlichen Anforderungen der DGUV Regel 108-007 von Bedeutung:

Punkt 3:
"Lagereinrichtungen und -geräte müssen nach dieser BG-Regel und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein sowie betrieben und geprüft werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist"

Punkt 4.1.1
"Lagereinrichtungen und -geräte müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Last des Lagergutes sicher aufnehmen können. Ihre Stand- und Tragsicherheit muss den betrieblichen Beanspruchungen genügen und durch rechnerische Tragfähigkeitsnachweise für die tragenden Elemente oder durch Belastungsversuche nachgewiesen sein."

Punkt 4.2.1
"Die Standsicherheit von Regalen und Schränken muss in jedem Betriebszustand gegeben sein. Hierbei sind neben der zulässigen Nutzlast auch die auftretenden Kräfte beim Ein- und Auslagern zu berücksichtigen. Ortsfeste Regale, die mit Fördermitteln be- oder entladen werden, müssen in besonderer Weise gesichert sein."

Daraus folgt: Beschädigte Regalstützen brauchen nur dann nicht ausgetauscht werden, wenn die Standsicherheit nicht beeinträchtigt ist. Diese Feststellung muss ggf. der Hersteller oder ein Statiker treffen.

Hinweis:
Gemäß Punkt 4.2.5 müssen ortsfeste Regale, die mit nicht leitliniengeführten Fördermitteln be- oder entladen werden, an ihren Eckbereichen - auch an Durchfahrten - durch einen mindestens 0,3 m hohen, ausreichend dimensionierten (Energieaufnahme >400 Nm), nicht mit dem Regal verbundenen und mit einer gelb-schwarzen Gefahrenkennzeichnung versehenen Anfahrschutz gesichert sein.