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Muss man Lagereinrichtungen außer Betrieb nehmen, wenn Traglastangaben nicht mehr nachvollziehbar sind?

KomNet Dialog 13935

Stand: 16.12.2025

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Muss man Lagereinrichtungen (Regale) außer Betrieb nehmen, wenn Traglastangaben nicht mehr nachvollziehbar sind? Oder kann man durch Belastungsproben eine weitere Nutzung erreichen?

Antwort:

Lagereinrichtungen und -geräte müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Last des Lagergutes sicher aufnehmen können. Ihre Stand- und Tragsicherheit muss den betrieblichen Beanspruchungen genügen und durch rechnerische Tragfähigkeitsnachweise für die tragenden Elemente oder durch Belastungsversuche nachgewiesen sein. Weitere Konkretisierungen zur Kennzeichnung sind dem Abschnitt 4.2.7.1 der DGUV Information 208-061 "Lagereinrichtungen und Ladungsträger" zu entnehmen.

"An ortsfesten Regalen, an verfahrbaren Regalen und Schränken sowie an Regalen und Schränken mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen müssen grundsätzlich folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

• Hersteller oder Einführer,

• Typbezeichnung,

• Baujahr oder Kommissionsnummer,

• zulässige Fach- und Feldlasten

• maximale Last der Ladeeinheit,

• gegebenenfalls elektrische Kenndaten.

Die Angabe der zulässigen Fachlasten ist nicht erforderlich, wenn stattdessen die maximale Anzahl der Ladeeinheiten pro Fach und die maximale Last der Ladeeinheit angegeben sind.


Bei Regalen und Schränken, die von Hand be- und entladen werden und die eine Fachlast von weniger als 200 kg oder eine Feldlast von weniger 1000 kg besitzen (z. B. Büroregale), kann auf die oben genannten Angaben verzichten werden.

[...]"


In Abschnitt 5.1.5 "Beseitigung von Mängeln" ist nachzulesen:

"Beseitigung von Mängeln An Lagereinrichtungen und Ladungsträgern festgestellte Mängel, durch die Beschäftigte gefährdet werden können, müssen unverzüglich und sachgerecht behoben werden. Bis zu deren Beseitigung sind die betreffenden Lagereinrichtungen und Ladungsträger der Benutzung zu entziehen.


Siehe auch § 11 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“."


Wir empfehlen den Hersteller der Lagereinrichtung anzusprechen und die fehlenden Daten abzurufen. Alternativ muss die Lagereinrichtung gemäß der DGUV Information 208-061 i.V.m. anderen geeigneten Regelwerken/Normen "nachgerechnet" werden. In jedem Fall sollte die Benutzung der Lagereinrichtung durch Beschäftigte untersagt werden und ggf. der Bereich um die Lagereinrichtung augenfällig gesichert werden.