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Muss man Lagereinrichtungen außer Betrieb nehmen, wenn Traglastangaben nicht mehr nachvollziehbar sind?

KomNet Dialog 13935

Stand: 05.08.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Muss man Lagereinricvtungen (Regale) außer Betrieb nehmen, wenn Traglastangaben nicht mehr nachvollziehbar sind? Oder kann man durch Belastungsproben eine weitere Nutzung erreichen?

Antwort:

Lagereinrichtungen und -geräte müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Last des Lagergutes sicher aufnehmen können. Ihre Stand- und Tragsicherheit muss den betrieblichen Beanspruchungen genügen und durch rechnerische Tragfähigkeitsnachweise für die tragenden Elemente oder durch Belastungsversuche nachgewiesen sein. Weitere Konkretisierungen zur Ermittlung der Stand- und Tragsicherheit sind dem Kapitel 4 der DGUV Regel 108-007 "Lagereinrichtungen und -geräte" zu entnehmen.


"An ortsfesten Regalen mit einer Fachlast von mehr als 200 kg oder einer Feldlast von mehr als 1000 kg, an verfahrbaren Regalen und Schränken sowie an Regalen und Schränken mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

– Hersteller oder Einführer,

– Typbezeichnung,

– Baujahr oder Kommissionsnummer,

– zulässige Fach- und Feldlasten,

– gegebenenfalls elektrische Kenndaten."


"An Lagereinrichtungen und -geräten festgestellte Mängel, durch die Versicherte gefährdet werden können, müssen unverzüglich und sachgerecht behoben werden. Bis zu deren Beseitigung sind die Lagereinrichtungen und -geräte der Benutzung zu entziehen."


Wir empfehlen den Hersteller der Lagereinrichtung anzusprechen und die fehlenden Daten abzurufen. Alternativ muss die Lagereinrichtung gemäß der DGUV Regel 108-007 i.V.m. anderen geeigneten Regelwerken/Normen "nachgerechnet" werden. In jedem Fall sollte die Benutzung der Lagereinrichtung durch Beschäftigte untersagt werden und ggf. der Bereich um die Lagereinrichtung augenfällig gesichert werden.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.