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Müssen beim Transport von Gefahrgut die "LQ - begrenzten Mengen" in einem Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragten aufgeführt werden?

KomNet Dialog 43670

Stand: 05.05.2022

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Gefahrgutbeauftragte

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Frage:

Müssen beim Transport von Gefahrgut die "LQ - begrenzten Mengen" in einem Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragten aufgeführt werden?

Antwort:

Nein, die "begrenzten Mengen" (limited quantities) müssen nicht im Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragen aufgeführt werden.


Nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) gelten die Vorschriften dieser Verordnung nicht für Unternehmen, deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den Bedingungen des Kapitels 3.3, 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind.


Die Pflicht zur Erstellung eines Jahresberichts über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung findet sich in § 8 Absatz 5 der GbV.


Die von Ihnen angesprochenen Regelungen finden sich in Kapitel 3.4 "In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter" des ADR. Da für diese die GbV nicht gilt, müssen diese auch nicht im Jahresbericht des Gefahrgutbauftragten aufgeführt werden.