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Welche wesentlichen Inhalte muss der Bericht des Gefahrgutbeauftragten enthalten?

KomNet Dialog 20866

Stand: 11.05.2021

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Gefahrgutbeauftragte

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Frage:

Welche wesentlichen Inhalte muss der Bericht des Gefahrgutbeauftragten enthalten? Hintergrund: Wir sind ein weitverzweigtes Unternehmen, in dem die Abteilungen dezentral Gefahrstoffe bestellen. U.E ist nicht möglich, die Gefahrklassen und Mengen aller ins Haus kommenden Gefahrstoffe zu erfassen. Reicht es aus, die Gefahrklassen und Mengen der von uns beauftragten Gefahrguttransporte (Abfälle) zu erfassen?

Antwort:

Für Unternehmen, denen ausschließlich Pflichten als Empfänger zugewiesen sind, gelten die Vorschriften der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 nicht.


In § 8 Abs. 5 der GbV finden sich die Angaben, die ein Jahresbericht mindestens enthalten muss.


"1. Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen,

2. Gesamtmenge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen:

a) bis 5 Tonnen,

b) mehr als 5 Tonnen bis 50 Tonnen,

c) mehr als 50 Tonnen bis 1 000 Tonnen,

d) mehr als 1 000 Tonnen,

3. Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern über die ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/ RID/ADN erstellt worden ist,

4. sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind, und

5. Angaben, ob das Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter nach Abschnitt 1.10.3 ADR/RID/ADN oder 1.4.3 IMDG-Code beteiligt gewesen ist.

Der Jahresbericht muss keine Angaben über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr enthalten. Die anzugebende Gesamtmenge der gefährlichen Güter schließt auch die empfangenen gefährlichen Güter ein."