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Muss die schriftliche Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten vom Strahlenschutzverantwortlichen unterschrieben werden?

KomNet Dialog 4904

Stand: 21.10.2019

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation

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Frage:

Muss die schriftliche Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten vom Strahlenschutzverantwortlichen unterschrieben werden, oder kann dies z. B. durch den Vorgesetzen, Geschäftsführer oder Prokuristen (Linienverantwortlichen) erfolgen? Die Anzeige an die Behörde über die Bestellung wird vom Strahlenschutzverantwortlichen unterschrieben.

Antwort:

Da der Strahlenschutzverantwortliche derjenige ist, der die Strahlenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen hat, ist er grundsätzlich auch derjenige, der das Bestellschreiben unterschreibt. Allerdings kann er bestimmte Aufgaben und Pflichten (aber nicht die Verantwortung) anderen Personen übertragen. So gibt es beispielsweise in größeren Institutionen oder Unternehmen sogenannte Strahlenschutzbevollmächtigte, die im Auftrag des Strahlenschutzverantwortlichen bestimme Aufgaben und Pflichten, wie z .B. die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten, übernehmen.


Wenn ein Strahlenschutzverantwortlicher sich eines Strahlenschutzbevollmächtigten bedient, besteht darüber eine Informationspflicht gegenüber dem Strahlenschutzbeauftragten. Dies kann aus § 71 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz abgeleitet werden. Dort heißt es: Die Strahlenschutzbeauftragten sind über alle Verwaltungsakte und Maßnahmen, die ihre Aufgaben oder Befugnisse betreffen, unverzüglich zu unterrichten.


Das Strahlenschutzrecht trifft allerdings keine Regelung dazu, ob eine schriftliche Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten auch vom Strahlenschutzbeauftragten selbst zu unterzeichnen ist. Seitens der zuständigen Behörde wird diese Unterschrift/Bestätigung in der Regel jedoch gefordert, da sie nur so sicher gehen kann, dass die betroffene Person auch Kenntnis über die Bestellung genommen hat und ihren Pflichten als Strahlenschutzbeauftragter ausreichend nachkommen kann.