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Dürfen Strahlenschutzbeauftragte ihre Pflichten, zu denen sie persönlich bestellt sind, z. B. das Einsammeln von Dosimetern, an Personal aus der Pflege delegieren?

KomNet Dialog 18157

Stand: 23.09.2024

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation

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Frage:

Dürfen Strahlenschutzbeauftragte aus dem ärztlichen Dienst ihre Pflichten, wie z. B. das Einsammeln der Dosimeter, zu denen sie persönlich bestellt sind, an Personal aus der Pflege delegieren?

Antwort:

Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass an Personen, die sich in einem Strahlenschutzbereich aufhalten, die Körperdosis nach Maßgabe des § 65 Abs. 1 StrlSchV ermittelt wird (Dosimetrie). Der Strahlenschutzbeauftragte hat gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV für die Einhaltung dieser der dem Strahlenschutzverantwortlichen zugewiesenen Pflicht, soweit ihm die entsprechenden Aufgaben und Befugnisse nach § 70 Abs. 2 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) schriftlich übertragen wurden, zu sorgen. 

Eine weitere Übertragung dieser Pflicht an Dritte, die keine Strahlenschutzbeauftrage i. S. des StrlSchG sind, ist deswegen unzulässig. Strahlenschutzbeauftragte aus dem ärztlichen Dienst dürfen somit ihre Pflichten, falls sie ihnen schriftlich gem. § 70 Abs. 2 Satz 1 StrlSchG übertragen wurden, wie z. B. das Einsammeln von Dosimetern, an Personal aus der Pflege nicht delegieren.


Hinweis:

Im Strahlenschutzrecht existiert der Begriff der persönlichen Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten nicht, sondern nur die schriftliche Bestellung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG.