KomNet-Wissensdatenbank
Welche sicherheitstechnischen Forderungen kann ein Betriebsrat im Rahmen eines strahlenschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens stellen?
KomNet Dialog 1833
Stand: 21.10.2019
Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation
Frage:
Genehmigungsverfahren: `Umgang mit radioaktiven Stoffen` Dem Personalrat liegt ein Antrag der Dienststelle auf Umgang mit radioaktiven Stoffen zur Kenntnisnahme vor. Die Dienststelle möchte, dass kommentarlos unterschrieben wird. Wir vertreten die Auffassung, dass vor unserer Unterschrift klar sein muss, was für die Sicherheit getan wurde. Wir hätten gerne die Stellungnahme der Beriebsärztin, der Sicherheitsfachkraft, Betriebsanweisungen, Aussagen über Lagerung und Transport der Stoffe. Liegen wir falsch, oder sind unsere Forderungen gerechtfertigt?
Antwort:
Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) schreibt eine Zusammenarbeit und eine Infomrationspflicht bei wichtigen Angelegenheiten der Personalvertretung / dem Personalrat gegenüber vor. So heißt es in § 71 Abs. 3 StrlSchG:
Dabei ist der Strahlenschutzverantwortliche immer derjenige, der die Umgangsgenehmigung beantragt hat und der Strahlenschutzbeauftragte, eine fachkundige Person, die den tatsächlichen Umgang mit den radioaktiven Stoffen vor Ort beaufsichtigen. Der Strahlenschutzverantwortliche kann jedoch auch selbst fachkundig sein, dann entfällt gegebenenfalls der Strahlenschutzbeauftragte; der Ansprechpartner der Personalvertretung ist dann nur der Verantwortliche selbst. Sowohl die Bestellung als auch das Ausscheiden eines Strahlenschutzbeauftragten sind der Personalvertretung mitzuteilen um zu gewährleisten, dass die Personalvertretung immer einen Ansprechpartner für die Beratung zur Verfügung hat. Die Zusammenarbeit mit und die Beratung der Personalvertretung ist auch nicht ins Belieben des Strahlenschutzverantwortlichen bzw. Strahlenschutzbeauftragten gestellt, sondern es besteht eine Zusammenarbeits- und Beratungspflicht. Der Umfang der Zusammenarbeits- und Beratungspflicht ist sehr weit zu sehen; er erstreckt sich auf alle wichtigen Angelegenheiten des Strahlenschutzes z.B.: Umgang, Beförderung, Lagerung, Betrieb und Strahlenschutzanweisung.