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Kann ein Prokurist und Betriebsleiter einer GmbH zum Strahlenschutzverantwortlichen bestellt werden, oder muss dies zwingend der Geschäftsführer sein?

KomNet Dialog 42762

Stand: 04.12.2020

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation

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Frage:

Kann ein Prokurist und Betriebsleiter einer GmbH zum Strahlenschutzverantwortlichen bestellt werden, oder muss dies zwingend der Geschäftsführer sein?

Antwort:

Ein Prokurist hat je nach Gestaltung seiner Bevollmächtigung weitreichende Vertretungsbefugnisse, so dass sich - wie hier - die Frage stellt, ob er auch derjenige sein kann, der die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt.


Nach dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) kommt es - wie auch nach den bis Ende 2018 maßgeblichen Vorschriften Röntgenverordnung und Strahlenschutzverordnung - darauf an, dass die Person, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt, zum vertretungsberechtigten Organ gehört (§ 69 Abs. 2 Satz 2 StrlSchG).


Zu unterscheiden ist nämlich zwischen der organschaftlichen Vertretung durch die Geschäftsführer und der rechtsgeschäftlichen Vertretung, bestellte Vertreter, wie es z.B. die Prokuristen sind (§ 35 Abs. 1 GmbH-Gesetz).


Der Geschäftsführer kann seine organschaftliche Vertretungsmacht nur auf einen anderen Geschäftsführer, nicht auf einen Dritten, übertragen (§ 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG).


Weiter im § 35 Abs. 2 GmbHG: Bei der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht ist die Erteilung von Prokura (§ 52 HGB), von Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) oder sonstiger Vollmacht (§ 164 BGB) zu unterscheiden. Eine evtl. geregelte Generalvollmacht darf die Geschäftsführervertretungsmacht weder verdrängen noch ersetzen (§ 46 GmbHG).


Somit müssen in einer GmbH die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen von einem Mitglied der Geschäftsführung wahrgenommen werden, ein Prokurist kommt dafür nicht in Betracht.


Wenn es im Wesentlichen darauf ankommt, dass der Geschäftsführer sich nicht mit jedem Strahlenschutzvorgang befassen soll, dann können ihn sog. Strahlenschutzbevollmächtigte von der Durchführung administrativer und organisatorischer Aufgaben entlasten (z.B. bei Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten, Erwerbs- und Abgabemitteilungen, Übersenden von Prüfberichten etc.). Diese erhalten damit jedoch nicht die Verantwortung für die Aufgabenerfüllung. „Diese verbleibt vielmehr, weil die verordnungsrechtliche Konzeption durch die betriebliche Organisationsbefugnis des Strahlenschutzverantwortlichen nicht überwunden werden kann, bei dem delegierenden Strahlenschutzverantwortlichen“ (OVG Münster, 13.07.2006 - 1 A 990/05.PVL im Rahmen der Befassung mit Fragen der Mitbestimmung).


Die Bevollmächtigung kann formlos erfolgen. Der Nachweis der Bevollmächtigung sollte dann dem erst-folgenden Schreiben an die Behörde beigefügt werden.