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Muss ein Strahlenschutzbeauftragter (intern bzw. extern) zwingend mit Weisungsbefugnissen ausgestattet werden?
KomNet Dialog 30526
Stand: 17.10.2017
Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation
Frage:
Muss ein Strahlenschutzbeauftragter (intern bzw. extern) zwingend mit Weisungsbefugnissen ausgestattet werden? Falls ja, wo ist dies festgelegt? Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Antwort:
Eine allgemeines, umfassendes Weisungsbefugnisrecht hat der Strahlenschutzbeauftragte nicht, außer es wird ihm in seiner Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten vom Strahlenschutzverantwortlichen (Genehmigungsinhaber) eingeräumt (§ 31 Abs. 2 StrlSchV).
Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegen die ihm durch die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)* auferlegten Pflichten, nur im Rahmen seiner Befugnisse.
Die Befugnisse des Strahlenschutzbeauftragten hat der Strahlenschutzverantwortliche in der Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten schriftlich festzulegen. Bei der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten sind dessen Aufgaben, dessen innerbetrieblicher Entscheidungsbereich, und die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Befugnisse schriftlich festzulegen (§ 31 Abs. 2 StrlSchV).
Dem Strahlenschutzverantwortliche sind unverzüglich alle Mängel, die den Strahlenschutz beeinträchtigen, vom Strahlenschutzbeauftragten mitzuteilen, der dann die entsprechenden Maßnahmen veranlassen muss. Wenn der Strahlenschutzverantwortliche nicht einverstanden ist, mit den vom Strahlenschutzbeauftragten vorgeschlagenen Maßnahmen, hat er die Ablehnung dieser Maßnahmen dem Strahlenschutzbeauftragten schriftlich mitzuteilen und zu begründen.