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Kann ein gefangener Raum als Erste-Hilfe-Raum verwendet werden?
KomNet Dialog 42882
Stand: 11.11.2019
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Sonstige Sozialräume
Frage:
Kann ein gefangener Raum als Erste-Hilfe-Raum verwendet werden, wenn der davor liegende Raum ein Büroraum (also ein Raum mit normaler Brandgefährdung) ist, aber keine Brandmeldeanlage im Raum selbst vorhanden ist. Die Brandmeldeanlage ist auf dem Flur installiert. Reicht hier der Nachweis der Wahrnehmbarkeit des Alarms als Begründung aus?
Antwort:
Grundsätzlich müssen hier zwei verschiedene Rechtsbereiche betrachtet werden, zum einen das Arbeitsschutzrecht (ArbStättV) und zum anderen das Baurecht. Zu der Thematik des Baurechts, bieten wir keine Beratung an. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, weitere baurechtliche Einzelheiten mit dem zuständigen Bauamt abzustimmen.
Aus dem Arbeitsschutzrecht gilt:
Unter dem Punkt 6 Absatz 10 der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" ist folgendes nachzulesen:
"Gefangene Räume dürfen als Arbeits-, Bereitschafts-, Liege-, Erste-Hilfe- und Pausenräume nur genutzt werden, wenn die Nutzung nur durch eine geringe Anzahl von Personen erfolgt und wenn folgende Maßgaben beachtet wurden:
- Sicherstellung der Alarmierung im Gefahrenfall, z. B. durch eine automatische Brandmeldeanlage mit Alarmierung
oder
- Gewährleistung einer Sichtverbindung zum Nachbarraum, sofern der gefangene Raum nicht zum Schlafen genutzt wird und im vorgelagerten Raum nicht mehr als eine normale Brandgefährdung vorhanden ist."