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Kann ein gefangener Raum als Erste-Hilfe-Raum verwendet werden?

KomNet Dialog 42882

Stand: 14.03.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Sonstige Sozialräume

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Frage:

Kann ein gefangener Raum als Erste-Hilfe-Raum verwendet werden, wenn der davor liegende Raum ein Büroraum (also ein Raum mit normaler Brandgefährdung) ist, aber keine Brandmeldeanlage im Raum selbst vorhanden ist. Die Brandmeldeanlage ist auf dem Flur installiert. Reicht hier der Nachweis der Wahrnehmbarkeit des Alarms als Begründung aus?

Antwort:

Grundsätzlich müssen hier zwei verschiedene Rechtsbereiche betrachtet werden, zum einen das Arbeitsschutzrecht (ArbStättV) und zum anderen das Baurecht. Zu der Thematik des Baurechts bieten wir keine Beratung an. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, weitere baurechtliche Einzelheiten mit dem zuständigen Bauamt abzustimmen.

Aus dem Arbeitsschutzrecht gilt nach Kapitel 4 Absatz 12 der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge":

"Gefangene Räume dürfen als Arbeits-, Bereitschafts-, Liege-, Erste-Hilfe-, Pausenräume und Kantinen nur genutzt werden, wenn folgende Maßgaben beachtet wurden:

1. Sicherstellung der Alarmierung im Gefahrenfall. Beispiele hierzu finden sich in der ASR A2.2. “Maßnahmen gegen Brände“ oder

2. Gewährleistung einer Sichtverbindung zum vorgelagerten Raum, sofern der gefangene Raum nicht zum Schlafen genutzt wird und im vorgelagerten Raum nicht mehr als eine normale Brandgefährdung vorhanden ist.

Hinweis:

Diese Regelungen für gefangene Räume in Arbeitsstätten gelten unabhängig von der Größe der in Landesbauordnungen genannten „Nutzungseinheiten“."


Auf die ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe" weisen wir hin.