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Können die Forderungen der ASR A2.3 (Alarmierung und Sichtverbindung) in Bezug auf gefangene Räume in einem bestehenden Bürogebäude gefordert werden?

KomNet Dialog 12220

Stand: 03.04.2022

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Flucht- und Rettungsplan, Sonstiges zu Fluchtwegen

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Frage:

Können die Forderungen der ASR 2.3, Sicherstellung der Alarmierung und Gewährleistung einer Sichtverbindung, in Bezug auf gefangene Räume in einem bestehenden Bürogebäude gefordert werden?

Antwort:

Gemäß § 3a der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Hierbei hat der Arbeitgeber die Regeln für Arbeitsstätten (ASR) zu berücksichtigen. Werden hinsichtlich gefangener Räume beispielsweise im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit der ArbStättV Mängel festgestellt, sind diese zu beseitigen. Auch wenn das von Ihnen erwähnte Bürogebäude bereits besteht.


In Ihrem Fall konkretisiert die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Schutzmaßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der ArbStättV für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Grundlage hierfür ist die Gefährdungsbeurteilung.


Allerdings besagt Punkt 4 (12) der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge":

"Gefangene Räume dürfen als Arbeits-, Bereitschafts-, Liege-, Erste-Hilfe-, Pausenräume und Kantinen nur genutzt werden, wenn folgende Maßgaben beachtet wurden:

1. Sicherstellung der Alarmierung im Gefahrenfall. Beispiele hierzu finden sich in der ASR A2.2. “Maßnahmen gegen Brände“ oder

2. Gewährleistung einer Sichtverbindung zum vorgelagerten Raum, sofern der gefangene Raum nicht zum Schlafen genutzt wird und im vorgelagerten Raum nicht mehr als eine normale Brandgefährdung vorhanden ist."


Da es sich um eine oder-Verknüpfung handelt, kann der Arbeitgeber bei gefangenen Räumen diese für eine geringe Anzahl von Personen z. B. als Arbeitsraum nutzen, wenn er entweder eine Alarmierung im Gefahrenfall sicherstellt oder eine Sichtverbindung zum Vorraum gewährleistet. Die Wahl der Ausführung verbleibt in der Entscheidung des Arbeitgebers.


Auf die DGUV Information 205-033 - Alarmierung und Evakuierung weisen wir hin.