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Welche Vorschriften gelten für Bereitschaftsdienstzimmer?

KomNet Dialog 4585

Stand: 22.01.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Sonstige Sozialräume

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Frage:

Ich bin als Notarzt für ein Krankenhaus tätig. Vor kurzem wurde unser bis dahin akzeptables Bereitschaftsdienstzimmer an die Verwaltung abgegeben und wir wurden umquartiert. Das neue Zimmer ist ca. 6 qm klein, es hat eine sehr kleine Waschecke, ein Bett steht drin und ein alter staubiger Sessel. Meine Frage ist nun: welche genauen Vorschriften gibt es für solche Zimmer? Es wird pro Tag von nur einer Person genutzt. Bei einer Alarmierung in der Nacht, steht mir kein Lichtschalter zur Verfügung um an die Tür zu kommen, denn der Schalter ist neben der Tür angebracht. Es gibt viele weitere Details, die meiner Meinung nach nicht in Ordnung sind, daher die Frage, welche Vorschriften gibt es für solche Zimmer in denen 24 h Bereitschaftsdienst abgeleistet werden. Wie groß müssen Sie sein und welche Aussattungsmerkmale müssen vorhanden sein?

Antwort:

Die Gestaltung von Arbeitsstätten wird in der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV geregelt. Nach der Nummer 4.2 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gilt, dass wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und häufig Arbeitsbereitschaftszeiten oder Arbeitsunterbrechungen fallen und keine Pausenräume vorhanden sind, so sind für die Beschäftigten Räume für Bereitschaftszeiten einzurichten. Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich während der Pausen und, soweit es erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können.

Weiterhin müssen nach Nummer 4.2 Absatz 3 Bereitschaftsräume und Pausenräume, die als Bereitschaftsräume genutzt werden, dem Zweck entsprechend ausgestattet sein.


Konkretisert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume". Die Anforderungen an Bereitschaftsräume finden sich unter Punkt 5. Insbesondere sind folgende Absätze für Ihre Frage relevant:


"...

(3) Der Bereitschaftsraum muss mindestens den Anforderungen an einen Pausenraum entsprechen.

(4) Liegt die Arbeitsbereitschaft oder die Arbeitsunterbrechung in den Nachtstunden oder ist die Arbeitszeit einschließlich der Bereitschaftszeit größer als 12 Stunden, muss der als Bereitschaftsraum genutzte Raum zusätzlich mit Liegen ausgestattet sein. Zusätzliche Anforderungen an die zweckentsprechende Ausstattung von Bereitschaftsräumen sind im Rahmen der vorgesehenen Nutzung zu ermitteln.

(5) Müssen Liegen zur Verfügung gestellt werden, ergeben sich folgende Anforderungen:

- Die Mindestgrundfläche des Bereitschaftsraumes ergibt sich aus den Stellflächen der Ausstattung, Bewegungsflächen und den Verkehrsflächen.

- Die Nutzung der Bereitschaftsräume getrennt nach Frauen und Männern ist räumlich oder organisatorisch sicherzustellen.

- Für die Zeit der Nutzung der Liegen ist eine anderweitige Nutzung des Raumes durch andere Personen (z. B. als Pausenraum, Büro, Arztzimmer) nicht zulässig.

- Der Raum muss verschließbar, nicht einsehbar und verdunkelbar sein.

- Es soll eine Waschgelegenheit zur Verfügung stehen.

- Liegen müssen gepolstert und mit einem wasch- oder wegwerfbaren Belag ausgestattet sein.

- Die Erreichbarkeit der Beschäftigten ist unter Wahrung ihrer Privatsphäre zu gewährleisten (z. B. durch Rufeinrichtung).

- Zur Sicherstellung der Alarmierung im Brandfall und zum sicheren Verlassen des Bereitschaftsraumes siehe ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ und ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“."


Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich den Bereitschaftsraum zu beurteilen und entsprechende Maßnahmen festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.