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Müssen auch natürliche Stoffe (hier: Guarkernmehl) registriert werden? Muss ein Endprodukt mit 85% Naturstoff angemeldet werden?

KomNet Dialog 4869

Stand: 30.06.2016

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Registrierungspflichtige Stoffe

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Frage:

Wir verarbeiten einen natürlichen Stoff - Guarkernmehl. Dies ist ein Polymer, welches aus Manose und Galaktose u.a. besteht. Muß dieser Stoff registriert werden oder sind Naturprodukte ausgeschlossen? Zusatz: Wenn das Produkt chemisch bearbeitet wird, muß dann das Endprodukt angemeldet werden, wenn es noch mit mehr als 85% aus dem Naturstoff besteht? Wären wir dann Hersteller?

Antwort:

Naturstoffe sind gemäß Anhang V Nr. 7 und 8, soweit sie nicht chemisch verändert wurden (Nr. 7) bzw. die Kriterien in Nr. 8 erfüllen, von der Registrierung ausgenommen.
Im Hinblick auf „Naturpolymere“ ist zu berücksichtigen, dass nicht das Polymere als solches, sondern die gebundenen Monomere registrierungspflichtig wären. Soweit diese gleichfalls Naturprodukte gemäß Anhang V Nr. 7 und 8 sind, ist nicht von einer Registrierpflicht auszugehen. Nicht eindeutig abgeklärt ist jedoch die Frage, ob und inwieweit Naturprodukte, die sich aus gefährlichen Monomeren zusammensetzen evt. einer Registrierpflicht im Hinblick auf diese Monomeren unterliegen. Die Zielsetzung der Ausnahme für Naturstoffe ist jedoch als übergreifend auf die Spezialregelungen der Monomeren in Polymeren zu erachten. Daher wäre auch unter diesem Aspekt eine Registrierung der gefährlichen Monomeren nicht gegeben.
Falls das Produkt chemisch bearbeitet wird und die Polymerstruktur erhalten bleibt, so ist der Stoff, der bei der Nachbehandlung im Polymer gebunden ist, zu registrieren (als Monomerbestandteil), es sei denn, der Stoff wäre bereits von den Vorlieferanten registriert worden.