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Müssen Endprodukte aus Naturstoffen, die im Verarbeitungsprozess mit Säuren oder Laugen behandelt werden, angemeldet werden?

KomNet Dialog 4868

Stand: 30.06.2016

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Artikel, Produkte, Erzeugnisse

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Frage:

Was ist mit Naturstoffen, die im Verarbeitungsprozess mit z.B. Laugen, Säuren oder Natriummonochloracetat behandelt werden. Müssen diese Endprodukte dann angemeldet werden?

Antwort:

Bestimmte Naturstoffe (z.B. Mineralien, Erze, Erdgas ...), sind soweit sie nicht chemisch verändert wurden, von der Registrierung gemäß Anhang V Nr. 7 ausgenommen.
Andere Naturstoffe sind nach Anhang V Nr. 8 ausgenommen, soweit sie nicht chemisch verändert wurden und die übrigen dort genannten Kriterien erfüllt sind.
Naturstoffe sind gemäß der Definition Art. 3 Nr. 39 natürlich vorkommende Stoffe als solche unverarbeitet oder lediglich manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, durch Auflösung von Wasser ..., gewonnene Substanzen.
Ein nicht chemisch veränderter Stoff ist in Art. 3 Nr. 40 definiert. Es ist ein Stoff, dessen chemische Struktur "unverändert bleibt", auch wenn er einem chemischen Verfahren oder einer chemischen Behandlung ... unterzogen wurde.
Führt in dem angesprochenen Fall der Verarbeitungsprozess mit Säuren oder Laugen nicht zur gezielten Herstellung einer anderen Substanz aus den Naturstoffen und ist die chemische Struktur des Stoffes unverändert, so ist eine Registrierpflicht nicht gegeben.
Ferner besteht die Möglichkeit auch die Ausnahmeregelung gemäß Anhang V Nr. 4 a und b in Anspruch zu nehmen, z.B. wenn die Behandlung mit Säuren und Laugen eine pH-Neutralisation beabsichtigt oder wenn bestimmte physikalisch-chemische Eigenschaften erzielt werden sollen.