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Wie werden Neutralisierungsprozesse nach Anhang V der REACH-Verordnung bewertet?

KomNet Dialog 42786

Stand: 25.07.2019

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Registrierungspflichtige Stoffe

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Frage:

Wie werden Neutralisierungsprozesse nach Anhang V der REACH-Verordnung zu bewerten? Laut Anhang V sind Substanzen (Salze?) von REACH ausgenommen, welche durch Reaktion eines ph-Neutralisierungsmittels entstanden sind. Die beabsichtigte Bildung von Salzen aus Säuren oder Basen ist registrierungspflichtig. Worin unterscheiden sich beabsichtigte von unbeabsichtigter Bildung von Salzen aus einer Säure-Basen-Neutralisierungsreaktion Vielen Dank im Voraus Freundliche Grüße

Antwort:

Anhang V der REACH-Verordnung listet Stoffe auf, welche nach Art. 2 Abs. 7 b von der Registrierungspflicht ausgenommen sind. Unter Nr. 4 dieses Anhangs heißt es:

„4. Stoffe, die nicht als solche hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden und die durch eine chemische Reaktion entstanden sind, zu der es in folgenden Fällen gekommen ist:

a) Ein (…) pH-Neutralisierungsmittel (…) erfüllt seine vorgesehene Funktion.

b) Ein Stoff, der ausschließlich zur Erzielung einer bestimmten physikalisch-chemischen Eigenschaft dient, erfüllt seine vorgesehene Funktion:“

 

Entscheidend ist daher die Absicht, die mit dem Einsatz des pH-Neutralisierungsmittels verbunden ist. Es muss dabei um die Einstellung eines gewünschten pH-Wertes gehen (bzw. um die Erzielung einer bestimmten physikalisch-chemischen Eigenschaft) und nicht um die gezielte Herstellung des Neutralisationsproduktes.

 

Für die Ausnahme von der Registrierungspflicht spricht z. B.:

-      das Neutralisationsprodukt wird anschließend nicht isoliert oder aus der entstandenen Mischung entfernt;

-      das entstandene Neutralisationsprodukt wird nicht als solches vermarktet;

-      die Produktinformationen (Sicherheitsdatenblatt, technische Produktinformation, Analysendaten usw.) nennen das Neutralisationsprodukt nicht ausdrücklich als Inhaltsstoff.

 

Es sei darauf hingewiesen, dass die Ausgangsstoffe der Neutralisationsreaktion sehr wohl registriert sein müssen, also sowohl das pH-Neutralisationsmittel als auch der zu neutralisierende Stoff.

 

Weitere Hilfestellung zur Interpretation des Anhangs V geben die „Leitlinien zu Anhang V“ (Version 1.1, November 2012), welche hier erhältlich sind: https://echa.europa.eu/documents/10162/23036412/annex_v_de.pdf/f9819036-fe22-46f3-8619-1b5b6cc5e817 .

Im Anhang 1 dieser Leitlinien wird auf die Situation bei Ionengemischen in Lösung besonders eingegangen.