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Welche Anforderungen gibt es hinsichtlich der Kennzeichnung eines Schrankes, in dem Säuren und Laugen in IBC-Behältern gelagert werden?

KomNet Dialog 42443

Stand: 20.09.2018

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Wir haben einen abschließbaren Schrank, in dem Säuren und Laugen in IBC-Behältern gelagert werden. Welche rechtliche Anforderungen gibt es hinsichtlich der Kennzeichnung des Schrankes? Wenn dieser gekennzeichnet werden muss; welche Piktogramme (z. B. Warn-, Gebot- oder Verbotszeichen) müssten demnach angebracht werden?

Antwort:

Nach Nummer 7 Absatz 3 der ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ sind Orte, Räume oder umschlossene Bereiche (z. B. Schränke), die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen verwendet werden, mit einem geeigneten Warnzeichen nach Anhang 1 der ASR A1.3 zu versehen oder gemäß TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" zu kennzeichnen.

 

Säuren und Laugen können in Abhängigkeit der Konzentration als ätzend oder reizend gekennzeichnet sein. Auf Grund dieser Eigenschaft sind Ihre Säure- und Laugenschränke entweder mit dem passenden Piktogramm nach Anhang 1 der ASR A1.3:

W023 „Warnung vor ätzenden Stoffen“ bzw.

W001 „Allgemeines Warnzeichen“ mit konkretisierendem Zusatzzeichen (siehe Nummer 5.1 der ASR A1.3)

oder gemäß TRGS 201 mit dem entsprechendem GHS-Piktogramm:

GHS05 „Ätzwirkung“ bzw.

GHS07 „Ausrufezeichen“

zu kennzeichnen.


Hinweis: 

Weitere Kennzeichnungen können auf Grund zusätzlicher gefährlicher Eigenschaften und spezifischer Gefährdungen notwendig sein und müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden. Dazu werden auch in der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ spezielle Anforderungen formuliert.