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Muss der Arbeitgeber einem Hausmeister eine separate Toilette zur Verfügung stellen?

KomNet Dialog 4857

Stand: 09.01.2022

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Toiletten

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Frage:

Als Hausmeister einer Wohnanlage (42 Wohn- und Gewerbeeinheiten) habe ich einen kleinen, in sich abgeschlossenen Arbeitsraum mit Wachbecken zur Verfügung. Allerdings habe ich keinen Zugang zu einer Toilette, sondern muss im Bedarfsfall in einer Gewerbeeinheit ein WC aufsuchen. Ist das zulässig? Wenn nicht, mit welchen Argumenten kann ich meinen Arbeitgeber, die Hausverwaltung, davon überzeugen, ein WC in meinem Arbeitsraum zu installieren? Wie muss diese Toilette beschaffen sein?

Antwort:

Anforderungen an Toilettenräume findet man in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und ihrem Anhang.

Nach der Nummer 4.1 des Anhangs der ArbStättV hat der Arbeitgeber Toilettenräume zur Verfügung zu stellen. Toilettenräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Toilettenräume sind mit verschließbaren Zugängen, einer ausreichenden Anzahl von Toilettenbecken und Handwaschgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Sie müssen sich sowohl in der Nähe der Arbeitsräume als auch in der Nähe von Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Wasch- und Umkleideräumen befinden. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind mobile, anschlussfreie Toilettenkabinen in der Nähe der Arbeitsplätze ausreichend.

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A4.1 "Sanitärräume". Die Anforderungen an die Toilettenräume finden sich unter dem Punkt der ASR A4.1.

Unter dem Punkt 5 Bereitstellung ist u. a. folgendes nachzulesen:

"(1) Die Toilettenräume müssen sich in der Nähe der Arbeitsplätze, der Pausen-, Bereitschafts-, Wasch- oder Umkleideräume befinden. Die Weglänge zu Toilettenräumen sollte nicht länger als 50m sein und darf 100 m nicht überschreiten. Die Toilettenräume müssen sich im gleichen Gebäude befinden und dürfen nicht weiter als eine Etage von ständigen Arbeitsplätzen entfernt sein. Der Weg von ständigen Arbeitsplätzen in Gebäuden zu Toiletten soll nicht durchs Freie führen.

...

(3) Arbeitsstätten sind mit Toiletten für die Beschäftigten auszustatten. Dazu ist die in Tabelle 2 für niedrige Gleichzeitigkeit aufgeführte Mindestanzahl an Toiletten bereitzustellen. In Abhängigkeit von der Gleichzeitigkeit der Nutzung kann eine höhere Anzahl von Toiletten erforderlich sein (vgl. Abb. 1, mit Ablesebeispiel).

..."

Fazit:

Der Arbeitgeber hat Ihnen eine Toilette zur Verfügung zu stellen, da hier die ArbStättV anzuwenden ist. Zu der Beschaffenheit der Toilette finden Sie weitere Informationen unter dem Punkt 5 der ASR A4.1.


Auf die LASI-Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung (LV 40) weisen wir hin.