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KomNet-Wissensdatenbank

Dürfen Toiletten durch Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber und Kunden genutzt werden?

KomNet Dialog 15101

Stand: 07.12.2022

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Toiletten

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Frage:

In einer Geschäftsstelle teilen sich drei Kollegen eine Toilette mit den Mitarbeitern anderer Unternehmen. (Bäcker, Tabak/Schreibwaren, Elektrobedarf). Die Toilette ist ebenfalls für die Kundschaft der anderen Unternehmen frei zugänglich und wird auch genutzt. Gibt es einen Passus in einer Richtlinie bzw. einem Gesetz, der diese Situation untersagt?

Antwort:

Die Regelungen zu Toilettenräumen in Arbeitsstätten finden sich in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und ihrem Anhang. Nach der Nummer 4.1 des Anhangs der ArbStättV hat der Arbeitgeber Toilettenräume zur Verfügung zu stellen. Toilettenräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Toilettenräume sind mit verschließbaren Zugängen, einer ausreichenden Anzahl von Toilettenbecken und Handwaschgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Sie müssen sich sowohl in der Nähe der Arbeitsräume als auch in der Nähe von Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Wasch- und Umkleideräumen befinden. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind mobile, anschlussfreie Toilettenkabinen in der Nähe der Arbeitsplätze ausreichend.


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A4.1 "Sanitärräume". Anforderungen an Toiletten finden sich unter dem Punkt 5.

Unter dem Punkt 5.2 Absatz 3 ist nachzulesen, dass Arbeitsstätten mit Toiletten für die Beschäftigten auszustatten sind. Dazu ist die in Tabelle 2 für niedrige Gleichzeitigkeit aufgeführte Mindestanzahl an Toiletten bereitzustellen. In Abhängigkeit von der Gleichzeitigkeit der Nutzung kann eine höhere Anzahl von Toiletten erforderlich sein (vgl. Abb. 1, mit Ablesebeispiel). Somit wäre von den Vorschriften her, die gemeinsame Nutzung der Toilette durch Beschäftigte und Besucher also zulässig, sofern nicht andere Vorschriften dem entgegenstehen.


Dabei ist der Arbeitgeber verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Arbeitsstätte (inkl. der Toilette) den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt wird. Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu Gefährdungen führen können, sind unverzüglich zu beseitigen (§ 4 Abs. 2 ArbStättV).


Sollen vorhandene Toiletten von Besuchern und Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber gemeinsam genutzt werden, müssen die Arbeitgeber prüfen, ob diese Toilette öfter geprüft und gereinigt werden muss als eine Toilette, die ausschließlich den eigenen Beschäftigten zur Verfügung steht.


Hinweis:

Grundsätzlich sollte gewährleistet sein, dass die Mindestanzahl der Toiletten nach Punkt 5.2 Tabelle 2 der ASR A4.1 eingehalten wird.