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Muss die komplette Anzahl der erforderlichen WCs im Bereich der Umkleiden angeordnet sein?

KomNet Dialog 43099

Stand: 12.02.2021

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Toiletten

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Frage:

Betrifft Anzahl der erforderliche WCs gem. ASR A4.1 Muss die komplette Anzahl der erforderlich WCs im Bereich der Umkleiden angeordnet sein? Oder kann die erforderliche Anzahl auf mehreren Stellen in der Arbeitsstätte (ein Gebäude) verteilt werden?

Antwort:

Nein, die Toiletten sind auf die gesamte Arbeitsstätte zu verteilen.


Anforderungen an Toilettenräume findet man in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und ihrem Anhang.

Nach der Nummer 4.1 des Anhangs der ArbStättV hat der Arbeitgeber Toilettenräume zur Verfügung zu stellen. Toilettenräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Toilettenräume sind mit verschließbaren Zugängen, einer ausreichenden Anzahl von Toilettenbecken und Handwaschgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Sie müssen sich sowohl in der Nähe der Arbeitsräume als auch in der Nähe von Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Wasch- und Umkleideräumen befinden. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind mobile, anschlussfreie Toilettenkabinen in der Nähe der Arbeitsplätze ausreichend.

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A4.1 "Sanitärräume". Die Anforderungen an die Toilettenräume finden sich unter dem Punkt 5 der ASR A4.1.


Unter dem Punkt 5.2 Bereitstellung ist u. a. folgendes nachzulesen:

"(1) Die Toilettenräume müssen sich in der Nähe der Arbeitsplätze, der Pausen-, Bereitschafts-, Wasch- oder Umkleideräume befinden. Die Weglänge zu Toilettenräumen sollte nicht länger als 50m sein und darf 100 m nicht überschreiten. Die Toilettenräume müssen sich im gleichen Gebäude befinden und dürfen nicht weiter als eine Etage von ständigen Arbeitsplätzen entfernt sein. Der Weg von ständigen Arbeitsplätzen in Gebäuden zu Toiletten soll nicht durchs Freie führen.

...

(3) Arbeitsstätten sind mit Toiletten für die Beschäftigten auszustatten. Dazu ist die in Tabelle 2 für niedrige Gleichzeitigkeit aufgeführte Mindestanzahl an Toiletten bereitzustellen. In Abhängigkeit von der Gleichzeitigkeit der Nutzung kann eine höhere Anzahl von Toiletten erforderlich sein (vgl. Abb. 1, mit Ablesebeispiel).

..."