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Muss in einem viergeschossigen Gebäude pro Etage entsprechend den vorhandenen Beschäftigte die in der ASR vorgegebene Ausstattung der sanitären Anlagen vorhanden sein?

KomNet Dialog 42606

Stand: 06.03.2019

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Toiletten

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Frage:

Muss in einem viergeschössigen Gebäude pro Etage entsprechend den vorhandenen Beschäftigte die, in der ASR vorgebene Ausstattung der sanitären Anlagen vorhanden sein? Oder können die sanitären Einrichtungen aller vier Geschosse für die Berechnung der notwendigen Urinale, Toiletten und Handwaschplätze als Summe herangezogen weden?

Antwort:

Im Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist unter der Nummer 4.1 Absatz 1 folgendes nachzulesen:


"Der Arbeitgeber hat Toilettenräume zur Verfügung zu stellen. Toilettenräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Toilettenräume sind mit verschließbaren Zugängen, einer ausreichenden Anzahl von Toilettenbecken und Handwaschgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Sie müssen sich sowohl in der Nähe der Arbeitsräume als auch in der Nähe von Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Wasch- und Umkleideräumen befinden. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind mobile, anschlussfreie Toilettenkabinen in der Nähe der Arbeitsplätze ausreichend."


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A4.1 "Sanitärräume".


Unter dem Punkt 5.2 Absatz 1 ist folgendes nachzulesen:


"Die Toilettenräume müssen sich in der Nähe der Arbeitsplätze, der Pausen-, Bereitschafts-, Wasch- oder Umkleideräume befinden. Die Weglänge zu Toilettenräumen sollte nicht länger als 50 m sein und darf 100 m nicht überschreiten. Die Toilettenräume müssen sich im gleichen Gebäude befinden und dürfen nicht weiter als eine Etage von ständigen Arbeitsplätzen entfernt sein. Der Weg von ständigen Arbeitsplätzen in Gebäuden zu Toiletten soll nicht durchs Freie führen."


Die Toiletten müssen nicht zwingend pro Etage berechnet werden, jedoch ist sicherzustellen, dass entsprechend der Anzahl der Beschäftigten die unter dem Punkt 5.2 Absatz 1 ASR A4.1 genannten Anforderungen (Weglänge sollte nicht länger als 50 m sein und darf 100 m nicht überschreiten, sowie nicht weiter als eine Etage entfernt) eingehalten werden.