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Welche Ausnahmen gibt es, um die Vorgabe der vier Arbeitsschutzausschuss-Sitzungen zu unterschreiten?

KomNet Dialog 4843

Stand: 29.01.2018

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzausschuss

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Frage:

Der Arbeitsschutzausschuss tritt laut § 11 ASiG einmal im Quartal bzw. viermal jährlich zusammen. Im betreuten Betrieb würde eine ASA-Sitzung im Jahr, u. a. auf Grund der guten Kommunikation, von allen Teilnehmer beführwortet. Die Vorgabe (Sicherheit durch ASA-Sitzungen) wird auf andere Weise erreicht. Welche Ausnahmen gibt es, um die Vorgabe der vier ASA-Sitzungen zu unterschreiten?

Antwort:

Grundsätzlich hat der Arbeitsschutzausschuss (ASA) bei Bedarf zusammenzutreten. Der § 11 Satz 4 des Arbeitssicherheitsgesetzes, nachdem der ASA mindestens einmal vierteljährlich zusammentritt, ist als eine Mindestforderung anzusehen, die bei Bedarf überschritten werden kann, aber nicht unterschritten werden darf. Das Gesetz lässt hier keine Ausnahmen zu.

Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Dabei kann der Themenkomplex - Arbeitsschutz und Unfallverhütung - weit gefasst werden, sollte sich aber immer an den betrieblichen Problemen orientieren.