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Zählen die Zeiten, die von einer Sifa für die Teilnahme an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses aufgewendet werden, zu den Einsatzzeiten gemäß DGUV Vorschrift 2 ?

KomNet Dialog 42381

Stand: 08.08.2018

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

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Frage:

Zählen die Zeiten, die von einer Sifa für die Teilnahme an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses aufgewendet werden, zu den Einsatzzeiten gemäß DGUV Vorschrift 2 ? Was ist, wenn die berechneten Einsatzzeiten nicht ausreichen, um an den ASA-Sitzungen teilzunehmen?

Antwort:

Ja, die Teilnahme an den ASA-Sitzungen gilt für Fachkräfte für Arbeitssicherheit und für Betriebsärzte als Einsatzzeit im Sinne der DGUV Vorschrift 2. Sie wird entsprechend den Ausführungen in der DGUV Vorschrift 2 der Grundbetreuung zugerechnet.


§ 11 des Arbeitsschutzgesetzes fordert, dass in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss gebildet werden muss. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus:

  • dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
  • zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,
  • Betriebsärzten,
  • Fachkräften für Arbeitssicherheit und
  • Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.


Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen. 


Bei den in der DGUV Vorschrift 2 genannten Zeiten handelt es sich um Mindestangaben. Da durch den Gesetzgeber gefordert ist, dass die ASA Sitzungen unter Beteiligung aller o.g. Personen vierteljährlich stattzufinden haben, ist die Grundbetreuungszeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes bei Zeitmangel entsprechend anzuheben.