Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Fragen zur Einrichtung eines Arbeitsschutzausschuss

KomNet Dialog 44220

Stand: 23.01.2026

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzausschuss

Favorit

Frage:

Zur Entscheidung, ob in einem Unternehmen ein ASA eingerichtet werden muss, bietet § 11 SGB VII zur Feststellung der Zahl der Vollbeschäftigten die Formel, dass Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen sind. Bei aller Wertschätzung der Bedeutung dieses Kommunikationsgremiums führt diese Berechnungsgrundlage bei Unternehmern, die kurz vor Erreichen des Grenzwertes 20 stehen, insbesondere in nachfolgenden Grenz- bzw. Sonderfällen zur Frage, ob sie damit gegenüber anderen Unternehmen, die vom Grenzwert 20 weiter entfernt sind, nicht in unzumutbarer Härte bemessen werden: a) Gilt der Faktor 0,5 auch bei geringfügig Beschäftigten mit z. B. 3 Std./Woche? b) Gilt der Jahresdurchschnitt, oder muss in dem Moment, wenn der Grenzwert 20 erstmalig überschritten wird, ein ASA eingerichtet werden? Umgekehrt: Kann der Unternehmen sofort darauf verzichten, wenn der Grenzwert wieder unterschritten wird? c) Können sind z.B. Langzeitkranke, Schwangere mit Beschäftigungsverbot oder Beschäftigte in Elternzeit, die während ihrer "Auszeit" kein Einkommen vom Arbeitgeber beziehen, bei der Berechnung herausgerechnet werden? d) Dürfen befristet eingestellte Beschäftigte (z.B. Schwangerschaftsvertretungen) entsprechend ihrer Betriebszugehörigkeitsdauer in der Berechnung anteilig berücksichtigt werden?

Antwort:

Nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) gilt:

"Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Dieser Ausschuß setzt sich zusammen aus:

dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,

zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,

Betriebsärzten,

Fachkräften für Arbeitssicherheit und

Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.

Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuß tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen."


zu a)

Ja der Faktor 0,5 gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Diese werden wie Teilzeitbeschäftigte gezählt.


zu b), c) und d)

In dem Regelwerk Kompakt der BG Verkehr zum Thema ASA ist Folgendes nachzulesen:

"Was sind die Voraussetzungen, um einen ASA zu bilden?

Sind in Ihrem Betrieb innerhalb eines Jahres durchschnittlich mehr als 20 Beschäftigte tätig, müssen Sie einen ASA bilden. Dafür ist die Anzahl der innerhalb eines Jahres im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer maßgeblich. Der Einsatz z. B. von Saisonkräften verpflichtet daher nicht automatisch zur Bildung eines ASA. Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. Beschäftigte, die sich in Elternzeit befinden oder wegen Familienpflichten freigestellt sind, werden nicht mitgezählt."


Hinweis:

Auf die Bundesratsinitiative von Nordrhein-Westfalen für den Abbau von unnötiger Bürokratie im Arbeitsschutz möchten wir hinweisen, u. a. müssten nach diesem vorgelegten Gesetzentwurf, beispielsweise Betriebe erst ab 50 Beschäftigen einen Arbeitsschutzausschuss bilden.