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Ist es ausreichend, wenn im ASA-Protokoll die Überprüfung der „Wirksamkeitskontrolle der Gefährdungsbeurteilung" festgehalten wird?
KomNet Dialog 44080
Stand: 04.03.2025
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung
Frage:
Kann im ASA-Protokoll die Überprüfung der "Wirksamkeitskontrolle der Gefährdungsbeurteilung" festgehalten werden und ist dies ausreichend? Oder muss dies aufwendiger dokumentiert werden? Insbesondere auch dann, wenn keine Änderungen sind.
Antwort:
Nein, die Dokumentation des Ergebnisses der Überprüfung im ASA-Protokoll ist allein nicht ausreichend und ist lediglich als Dokumentation im ASA zu betrachten.
Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss u. a. das Ergebnis der Überprüfung (Wirksamkeitskontrolle der Maßnahmen) beinhalten.
Ergibt die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung, dass keine Aktualisierung erforderlich ist, so hat der Arbeitgeber dies unter Angabe des Datums der Überprüfung in der Dokumentation zu vermerken.
Die Wirksamkeitskontrolle der Maßnahmen ist in der Gefährdungsbeurteilung mit den Angaben, wie Ergebnis der Überprüfung, Prüfer/Prüferin sowie Datum, zu dokumentieren.
Nach § 11 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz, ASiG) gilt Folgendes:
„Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Dieser Ausschuß setzt sich zusammen aus:
- dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
- zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,
- Betriebsärzten,
- Fachkräften für Arbeitssicherheit und
- Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.“
Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.
Der Arbeitsschutzausschuß tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen."
Außerdem werden die Schwerbehindertenvertretung und fallweise Fachleute und Verantwortliche aus den betrachteten Betriebsbereichen eingeladen.
Verantwortlich für die Vorbereitung und Durchführung des ASA ist der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber oder eine von ihm bevollmächtigte Person muss während der Sitzung anwesend sein.
Die Arbeitssicherheitsinformation (ASI) 0.50 „Arbeitsschutzausschuss (ASA)“ liefert weitere Informationen unter 3 „Aufgaben". Dort heißt es u. a. wie folgt:
„Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu besprechen. Typische Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses sind bspw.:
[...]
• Überprüfung und ggf. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung und anderer Dokumente,
[...]"