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KomNet-Wissensdatenbank

Ist ein Büroraum mit Dachschrägen zulässig?

KomNet Dialog 4835

Stand: 07.12.2016

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Raumgröße, Flächenbedarf

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Frage:

Wir sind eine kleine GmbH und haben unser Büro im Dachgeschoss des eigenen Wohnhauses untergebracht. Dort sind Dachschrägen bis weit unter 2 m Höhe angebracht, so dass eine geringe Verletzungsgefahr besteht. Demnächst werden wir einen Angestellten beschäftigen. Ist das Büro geeignet? Müssen wir die Schrägen ggf. kennzeichnen oder einen anderen Raum zur Verfügung stellen?

Antwort:

Gemäß der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV hat der Arbeitgeber nach § 6 Abs. 1 Arbeitsräume bereitzustellen, die eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen.
Nähere Angaben über die Anforderungen an Arbeitsräume werden im Anhang der ArbStättV unter der Ziffer 1.2 genannt. So müssen Arbeitsräume eine ausreichende Grundfläche und in Abhängigkeit von der Größe der Grundfläche eine ausreichende lichte Höhe aufweisen, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen". Dort finden sich unter dem Punkt 6 die Vorgaben für die lichten Höhen von Arbeitsräumen. Hiernach muss die lichte Höhe von Arbeitsräumen in Abhängigkeit von der Grundfläche bei bis zu 50 m2 mindestens 2,50 m betragen. Weiterhin ist noch folgendes nachzulesen:

"(3) Die in Absatz 2 genannten Maße können um 0,25 m herabgesetzt werden, wenn keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Das ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Eine lichte Höhe von 2,50 m darf jedoch nicht unterschritten werden.
(4) Unabhängig von Absatz 3 kann in Arbeitsräumen bis zu 50 m2 Grundfläche, in denen überwiegend leichte oder sitzende Tätigkeit ausgeübt wird, die lichte Höhe auf das nach Landesbaurecht zulässige Maß herabgesetzt werden, wenn dies mit der Nutzung der Arbeitsräume vereinbar ist.
(5) Bei Unterschreitung der lichten Höhen nach Absatz 2 darf es zu keiner Beeinträchtigung der Sicherheit, der Gesundheit oder des Wohlbefindens der Beschäftigten kommen.
(6) Sollen Räume mit Schrägdecken als Arbeitsräume genutzt werden, müssen die Anforderungen an Aufenthaltsräume mit Schrägdecken nach Landesbaurecht erfüllt sein. Über den Arbeitsplätzen und freien Bewegungsflächen sind die Anforderungen des Absätze 2 bis 5 einzuhalten. Für die Anforderungen an die lichte Höhe von Verkehrswe-gen und Fluchtwegen gelten die Bestimmungen der ASR A1.8 „Verkehrswege“ bzw. der ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“."


Sollte es sich bei Ihrem Vorhaben um eine baurechtliche Nutzungsänderung handeln, sollte die Frage mit dem zuständigen Bauamt und der zuständigen Arbeitsschutzbehörde abgeklärt werden.

Ggf. sollte zur Lösung des Problems eine Besichtigung vor Ort durchgeführt werden, da weitere Aspekte wie z. B. Anzahl der Beschäftigten, Art der Tätigkeit, Belüftung und Beleuchtung des Raumes etc. eine wichtige Rolle spielen.