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Welche gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Raumgröße gelten für ein Büro, das von drei Personen genutzt werden soll?

KomNet Dialog 4231

Stand: 07.09.2016

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Raumgröße, Flächenbedarf

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Frage:

Welche gesetzlichen Vorlagen sind bei der Einrichtung eines Büros, das von drei Personen genutzt werden soll, besonders in Hinsicht auf die Größe (Quadratmeterzahl) zu erfüllen?

Antwort:

Büros, in denen Arbeitnehmer beschäftigt werden, unterliegen der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV -. Gemäß der ArbStättV hat der Arbeitgeber nach § 3a Arbeitsräume bereitzustellen, die eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen.

Nähere Angaben über die Anforderungen an Arbeitsräume werden in der ArbStättV im Anhang nach § 3 Abs. 1 unter der Ziffer 1.2 genannt. So müssen Arbeitsräume eine ausreichende Grundfläche und in Abhängigkeit von der Größe der Grundfläche eine ausreichende lichte Höhe aufweisen, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können. Die Abmessungen aller weiteren Räume richten sich nach der Art ihrer Nutzung. Nach Ziffer 3.1 und 3.2 des Anhangs zur ArbStättV wird eine ausreichende Bewegungsfläche und günstige Arbeitsplatzanordnung gefordert.

Die unbestimmten Rechtsbegriffe in der ArbStättV und in deren Anhang werden in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten konkretisiert. Für Raumabmessungen/Bewegungsflächen am Arbeitsplatz ist die gleichnamige ASR A1.2 heranzuziehen.


In Kapitel 5 der ASR A1.2 werden Regelungen zu den Raumgrößen getroffen:

"(...)

(3) Unabhängig von Absatz 1 und von der Tätigkeit dürfen als Arbeitsräume nur Räume genutzt werden, deren Grundflächen mindestens 8 m2 für einen Arbeitsplatz zuzüglich mindestens 6 m2 für jeden weiteren Arbeitsplatz betragen.

(4) Für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze ergibt sich bei Einrichtung von Zellenbüros als Richtwert ein Flächenbedarf von 8 bis 10 m2 je Arbeitsplatz einschließlich Möblierung und anteiliger Verkehrsflächen im Raum. Für Großraumbüros ist angesichts des höheren Verkehrsflächenbedarfs und ggf. größerer Störwirkungen (z. B. akustisch, visuell) von 12 bis 15 m2 je Arbeitsplatz auszugehen.

Beispielhafte Gestaltungslösungen zu den einzelnen Bürotypen sind dem Anhang 2 zu entnehmen.

(...)"


Neben der ASR A1.2 sind bei der Gestaltung von Büroräumen weitere Technische Regeln für Arbeitsstätten zu beachten, z.B.

- ASR A1.3 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung,

- ASR A1.6 - Fenster/Oberlichter,

- ASR A3.4 - Beleuchtung,

- ASR A3.6 - Lüftung.


Auf die DGUV Information 215-410 (bisher: BGI 650) "Büro- und Bildschirmarbeitsplätze, Leitfaden für die Gestaltung" weisen wir hin.


Bei der Planung und Gestaltung von Büroräumen soll sich der Arbeitgeber von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder dem Betriebsarzt beraten und unterstützen lassen.

Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.