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Ist die Fläche von 400 m² für Großraumbüros verbindlich oder kann diese um 10 % unter- bzw. überschritten werden?

KomNet Dialog 28727

Stand: 06.03.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Büroarbeitsplätze

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Frage:

Ist die Fläche von 400 m² für Großraumbüros verbindlich oder kann diese um 10 % unter- bzw. überschritten werden? Je nach Situation und Fragestellung behaupten Vertreter von Arbeitgebern, dasss Großraumbüros erst mit einer Größe von 400 m² als solche gelten (es wird sehr starr interpretiert), nun wird behauptet, dass diese auch bis zu 10 % größer sein dürfen. Eine Quelle wird nicht genannt. In ASR A1.2 heißt es bekanntlich: "Großraumbüros sind organisatorische und räumliche Zusammenfassungen von Büro- oder Bildschirmarbeitsplätzen auf einer 400 m² oder mehr umfassenden Grundfläche, die mit Stellwänden gegliedert sein können."

Antwort:

Grundlegende Anforderungen an die Raumabmessungen von Arbeitsräumen ergeben sich aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und Ihrem Anhang. Nach § 6 (1) ArbStättV hat der Arbeitgeber solche Arbeitsräume bereitzustellen, die eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen.


Unter Punkt 1.2 (1) des Anhangs der ArbStättV ist nachzulesen, dass Arbeitsräume eine ausreichende Grundfläche und eine, in Abhängigkeit von der Größe der Grundfläche der Räume, ausreichende lichte Höhe aufweisen müssen, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen". In den Begriffsbestimmungen heißt es:


"Großraumbüros sind organisatorische und räumliche Zusammenfassungen von Büro- oder Bildschirmarbeitsplätzen auf einer 400 m² oder mehr umfassenden Grundfläche, die mit Stellwänden gegliedert sein können."

Eine andere Definition für ein Großraumbüro ist uns nicht bekannt.


Unter Zugrundelegung der Definition aus der ASR A1.2 sind die 400 m² Grundfläche als Mindestfläche zu sehen. Das bedeutet, dass diese auch größer sein können. Eine Maximalgröße ist uns nicht bekannt, somit könnte das Großraumbüro beispielsweise auch 600 m² sein. Siehe hierzu auch die Informationen unter ergo-online.