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Ist eine Deckenhöhe (mehrgeschossig) in einem neu zu bauenden Bürogebäude von 2,75 m für Brandabschnitte von 400 m² ausreichend?

KomNet Dialog 43194

Stand: 26.10.2020

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Raumgröße, Flächenbedarf

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Frage:

Ist eine Deckenhöhe (mehrgeschossig) in einem neu zu bauenden Bürogebäude von 2,75 m für Brandabschnitte von 400 m² ausreichend? Mehrere dieser Abschnitte sind hintereinander angeordnet und werden individuell als Bürobereich bzw. individuell zu gestaltende Loungebereiche /Teeküchen /Aufenthaltsbereiche ausgestaltet.

Antwort:

Grundsätzlich muss hier zwischen zwei verschiedenen Rechtsgebieten unterschieden werden, zum einen das Arbeitsschutzrecht und zum anderen das Baurecht. Zu der Thematik des Baurechts bieten wir keine Beratung an. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Baubehörde.


Aus dem Arbeitsschutzrecht gilt folgendes:

In der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist im Anhang, unter der Nummer 1.2, zu den Abmessungen von Räumen, Luftraum folgendes nachzulesen:


"(1) Arbeitsräume, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte müssen eine ausreichende Grundfläche und eine, in Abhängigkeit von der Größe der Grundfläche der Räume, ausreichende lichte Höhe aufweisen, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens die Räume nutzen oder ihre Arbeit verrichten können.

(2) Die Abmessungen der Räume richten sich nach der Art ihrer Nutzung.

(3) Die Größe des notwendigen Luftraumes ist in Abhängigkeit von der Art der physischen Belastung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen zu bemessen."


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen".


Unter dem Punkt 6 der ASR A1.2 ist zu der Lichte Höhen von Arbeitsräumen folgendes nachzulesen:


"(1) Die erforderliche lichte Höhe von Räumen ist abhängig von:

- den Bewegungsfreiräumen für die Beschäftigten,

- der Nutzung der Arbeitsräume,

- den technischen Anforderungen, z. B. Platzbedarf für Lüftung und Beleuchtung, und

- den Erfordernissen hinsichtlich des Wohlbefindens der Beschäftigten.


(2) In Abhängigkeit von der Grundfläche muss die lichte Höhe von Arbeitsräumen betragen:

...

- bei mehr als 100 m2 mindestens 3,00 m


(3) Die in Absatz 2 genannten Maße können um 0,25 m herabgesetzt werden, wenn keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Das ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Eine lichte Höhe von 2,50 m darf jedoch nicht unterschritten werden.

...

(5) Bei Unterschreitung der lichten Höhen nach Absatz 2 darf es zu keiner Beeinträchtigung der Sicherheit, der Gesundheit oder des Wohlbefindens der Beschäftigten kommen.

..."


Die ASR A1.2 bietet demnach die Möglichkeit, die erforderliche Höhe um 0,25 m herabzusetzen. Somit wären Sie bei einer Mindesthöhe von 2,75 m. Unserer Einschätzung nach besteht hier keine Beeinträchtigung der Sicherheit, der Gesundheit oder des Wohlbefindens der Beschäftigten und wäre somit in Ordnung. Abschließend kann dies jedoch nur der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung entscheiden. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen.


Hinweis:

Die ASR A1.2 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.