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Darf sich die Bewegungsfläche des vorderen Platzes mit dem Verbindungsgang zum hinteren Platz überlagern?

KomNet Dialog 42486

Stand: 21.03.2022

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Raumgröße, Flächenbedarf

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Frage:

In unserer Büroumgebung finden sich fast ausschließlich 4er-Büros. Die Arbeitsplätze sind als 4er-Block vor dem Fenster angeordnet. Darf sich die Bewegungsfläche des vorderen Platzes mit dem Verbindungsgang zum hinteren Platz überlagern? Reicht der Abstand Tischkante zur Wand von 1,00 m, oder muss der Abstand mindestens 1,60 m sein?

Antwort:

Nein, dies ist nicht zulässig.


Grundlegende Anforderungen an die Raumabmessungen von Arbeitsräumen ergeben sich aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und ihrem Anhang. Nach Nummer 1.2 des Anhangs der ArbStättV hat der Arbeitgeber solche Arbeitsräume bereitzustellen, die eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen.


Unter Punkt 1.2 (1) des Anhangs der ArbStättV ist nachzulesen, dass Arbeitsräume eine ausreichende Grundfläche und eine, in Abhängigkeit von der Größe der Grundfläche der Räume ausreichende lichte Höhe aufweisen müssen, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen".


Unter dem Punkt 5 Absatz 1 ist zu den Grundflächen am Arbeitsplatz folgendes nachzulesen:


"(1) Die erforderlichen Grundflächen für Arbeitsräume ergeben sich aus folgenden Flächen:

- Bewegungsflächen der Beschäftigten am Arbeitsplatz,

- Flächen für Verkehrswege einschließlich der Fluchtwege und Gänge zu den Arbeitsplätzen und zu gelegentlich benutzten Betriebseinrichtungen,

- Stellflächen für Arbeitsmittel, Einbauten und Einrichtungen,

- Funktionsflächen für alle Betriebs- bzw. Benutzungszustände von Arbeitsmitteln, Einbauten und Einrichtungen und

- Flächen für Sicherheitsabstände, soweit sie nicht bereits in den Stell- oder Funktionsflächen berücksichtigt sind.

Beispiele für erforderliche Grundflächen von Arbeitsplätzen sind in den Anhängen 1 und 2 dargestellt."


Nach Punkt 5.1.2 muss die Tiefe und die Breite der Bewegungsfläche für Tätigkeiten im Sitzen und Stehen mindestens 1,00 m betragen.


Nach Punkt 5.1.5 dürfen sich Bewegungsflächen nicht überlagern mit Bewegungsflächen anderer Arbeitsplätze und Flächen für Verkehrswege, einschließlich Fluchtwegen und Gängen zu anderen Arbeitsplätzen und Gängen zu gelegentlich genutzten Betriebseinrichtungen.

Auf die weiterführenden Informationen bei ergo online weisen wir hin.