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Darf eine schwangere Assistenzärztin 7 Tage hintereinander arbeiten?

KomNet Dialog 4831

Stand: 07.03.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Arbeitszeit- und Ruhepausenregelung

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Frage:

Ich bin Assistenzärztin in der internistischen Abteilung eines Krankenhauses und in der 15. Schwangerschaftswoche. Bei uns im Haus ist es üblich, dass an Weihnachten und Silvester Assistenzärzte Visitendienst machen, d.h. täglich ca. 4-8 Stunden arbeiten. Darf ich diese Dienste machen, auch wenn ich dann 7 Tage am Stück arbeite.(auch wenn diese dann auf zwei Wochen verteilt sind, aber eben am Stück?!) Im Gesetzestext für Krankenhäuser heißt es ja, dass ich innerhalb einer Woche eine Ruhezeit von mind. 24 Stunden brauche und die würde mir ja dann zukommen, wenn ich von Samstag bis Freitag arbeite und dann regulär am folgenden Samstag frei habe!(Vorausgesetzt, ich habe den Freitag vor dem Samstag frei).

Antwort:

Die Beschäftigung werdender Mütter an Sonn- und Feiertagen gem. §§ 4, 5 Mutterschutzgesetz (MuschG) ist in Krankenhäusern nur unter den einschlägigen Voraussetzung zulässig.


Laut einer Empfehlung des Deutschen Instituts für Normung beginnt die Woche mit dem Montag. Dies spiegelt sich auch in den Kommentaren zum Mutterschutzgesetz wieder und bedeutet, dass im vorliegenden Fall eine Beschäftigung an 7 Tagen hintereinander nicht gegen die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes verstößt. Nach § 4 Abs. 1 MuSchG ist nicht die Anzahl der Arbeitstage maßgebend, sondern das Verbot der Mehrarbeit. Mehrarbeit ist jede Arbeit über 8 ½ Stunden täglich oder mehr als 90 Stunden in der Doppelwoche bei einer Arbeitnehmerin, die älter als 18 Jahre ist.


Wie sieht die Ersatzfreizeit bei Sonn- und Feiertagsarbeit aus? Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG muss der schwangeren Arbeitnehmerin ein Ersatzruhetag gewährt werden. Hier zwei Beispiele:

Beginnt der 7-Tage-Rhythmus am Freitag, den 13.10, kann z. B. der 12.10. als Ersatzruhezeit für die Sonntagsarbeit am 15.10. angesehen werden. Der freie Tag wird aus mutterschutzrechtlicher Sicht somit in der Woche (09.10 - 15.10) gewährt, in der auch tatsächlich Sonntagsarbeit geleistet wird. Arbeitet eine Schwangere in der 52. KW an beiden Feiertagen (25. und 26.12.) und dem darauffolgenden Sonntag (31.12), dann hat diese in derselben Woche Anspruch auf drei Tage Ersatzfreizeit. Dazu sagt der Kommentar Bulla/Buchner unmissverständlich: „Dass die Ersatzruhezeit „in jeder Woche einmal“ zu gewähren ist, kann nur dahin interpretiert werden, dass für jeden mit Arbeitsleistung belegten Sonn- und Feiertag in der betreffenden Woche ein Ausgleich der beschriebenen Art geschaffen werden muss“.


Nach Lage der Dinge müssten der 27., 28. und 29.12. als Ausgleich beschäftigungsfrei bleiben.


Demgegenüber ist eine Beschäftigung an Samstagen ohne Freizeitausgleich grundsätzlich zulässig, weil dieser Tag als Werktag gilt. Der umgangssprachliche Begriff "Wochenende“ kommt im Mutterschutzgesetz nicht vor und ist im vorliegenden Zusammenhang irreführend.


Auf die Informationen des Merkblatts der Regierungspräsidien Baden-Württemberg "Mutterschutz im Krankenhaus" weisen wir hin.