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Ist für eine schwangere Erzieherin in einem Kinderheim Sonntagsarbeit und Arbeit nach 20.00 Uhr erlaubt?

KomNet Dialog 1896

Stand: 07.03.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Arbeitszeit- und Ruhepausenregelung

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Frage:

Ich bin in der achten Woche schwanger. Ich arbeite als Erzieherin in einem Kinderheim (stationäre Erziehungshilfe). Ist in einem Kinderheim Sonntags- und Nachtarbeit sowie Arbeit nach 20 Uhr erlaubt?

Antwort:

Sonn- und Feiertagsarbeit ist gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in Kinderheimen gestattet.


Die Beschäftigung werdender Mütter an Sonn- und Feiertagen und nach 20.00 Uhr ist abweichend von den arbeitszeitlichen Beschränkungen der §§ 5, 6 Mutterschutzgesetz (MuSchG) möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme vorliegen.


Nach § 5 MuSchG ist die Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr grundsätzlich verboten. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann jedoch im Rahmen von § 28 MuSchG eine Ausnahme für eine Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr zulassen. Die Voraussetzungen für die Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr sind:

  • dass sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
  • dass nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung der Frau bis 22 Uhr spricht und
  • dass insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.


Solange die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht ablehnt ist eine Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr möglich. Die Beschäftigung einer schwangeren Frau zwischen 22 und 6 Uhr ist verboten.


Nach § 6 MuSchG darf eine schwangere oder stillende Frau grundsätzlich nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.

Er darf sie lediglich beschäftigen, wenn:

  • sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
  • eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist,
  • der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
  • insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.