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Gilt die Ausnahmeregelung im Mutterschutz für Sonn- und Feiertagsarbeitsverbote grundsätzlich für alle Fachabteilungen in einem Krankenhaus?

KomNet Dialog 1392

Stand: 19.01.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Arbeitszeit- und Ruhepausenregelung

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Frage:

Mir liegen Broschüren vor, die sich mit dem Thema Mutterschutz befassen. Z.B.: Mutterschutz im Krankenhaus, Mutterschutz in chemischen Laboratorien, Mutterschutz in Dialyseeinrichtungen, nur um einige zu nennen. In der Broschüre Mutterschutz im Krankenhaus wird die Ausnahmeregelung für Sonn- und Feiertagsverbote beschrieben. Diese Ausnahmeregelung wird aber nicht in der Broschüre Mutterschutz in chem. Laboratorien beschrieben. Ich kann das leider nicht einordnen. Gilt die Ausnahmeregelung grundsätzlich für alle Fachabteilungen in einem Krankenhaus oder gibt es unterschiedliche Auslegungen in den Broschüren?

Antwort:

Die Ausnahmeregelung für das mutterschutzrechtliche Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit steht im  § 6 Abs.1 Mutterschutzgesetz. Danach darf der Arbeitgeber schwangere oder stillende Frausen an Sonn- und Feiertagen nur beschäftigen, wenn

  1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
  2. eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist,
  3. der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
  4. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.


Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.


Die Ausnahmeregelung vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit gilt grundsätzlich für jeden Bereich eines Krankenhauses. Erlaubt sind unter Beachtung der bestehenden Beschäftigungsverbote Tätigkeiten in allen Abteilungen (wie z. B. auch der Küche), die zum reibungslosen Aufrechterhalten des Krankenhausbetriebes (Erhalt der Funktionsfähigkeit durch Einsatz der benötigten Arbeitskräfte) erforderlich sind.


Es ist dabei aus mutterschutzrechtlicher Sicht ohne Bedeutung, ob die werdende Mutter im Krankenhaus selbst oder von einem fremden Neben- oder Hilfsbetrieb (z. B. einer Fremdreinigungsfirma) beschäftigt wird.


Gehört das chemische Labor zum Krankenhaus, ist ein Einsatz an Sonn- und Feiertagen unter Beachtung der bestehenden Beschäftigungsverbote und -beschränkungen erlaubt.