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Müssen Praktikanten, die im Abwasserbereich tätig werden, eine spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge und Impfungen angeboten bekommen?

KomNet Dialog 4823

Stand: 23.10.2014

Kategorie: Gesundheitsschutz > Impfungen > Impfangebote, Impfempfehlungen

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Frage:

Gemäß der TRbA 220 muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Abwasserbereich eine spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (GUV 40.0.6/42 bzw. BGI 504-42)und Immunisierungen anbieten. Wie ist diese Verpflichtung bei Praktikanten (Studenten) zu handhaben, die nicht beim Anlagenbetreiber angestellt sind, aber im Rahmen ihrer Ausbildung ein bis zu 6 monatiges Praktikum auf einer abwassertechnischen Anlage absolvieren müssen? Muss die Hochschule für die entsprechenden Impfungen sorgen? Darf der Anlagenbetreiber die Praktikanten überhaupt ohne ausreichende Immunisierung auf der Anlage arbeiten lassen?

Antwort:

Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die in Kläranlagen oder in der Kanalisation nicht gezielte Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern oder mit fäkalienkontaminierten Gegenständen ausführen, eine Pflichtvorsorge hinsichtlich Hepatitis-A-Virus zu veranlassen (Anhang Teil 2 Abs. 1 Nr. 3 i der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV - in Verbindung mit der Technischen Regel für biologische Arbeitsstoffe TRBA 220 „Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen“). Die Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden. Der Arbeitgeber darf die Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat (§ 4 ArbMedVV). Spezielle Aspekte der arbeitsmedizinischen Prävention im Abwasserbereich werden in der TRBA 220 in Kapitel 6 aufgeführt. Eine Angebotsvorsorge ist in Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf eine Vielzahl von Infektionserregern anzubieten (TRBA 220 Kapitel 7).

 

Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist (§ 6 Abs. 2 Satz 3 ArbMedVV). Dies gilt nicht, wenn der oder die Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt. Eine Verpflichtung, sich impfen zu lassen, besteht für den Arbeitnehmer jedoch nicht.

Gemäß § 12 der Biostoffverordnung - BioStoffV - stehen Schülerinnen und Schüler, Studierende und sonstige Personen, sofern sie Tätigkeiten mit Biostoffen durchführen, den Beschäftigten gleich. Der Begriff „sonstige Personen“ schließt auch Praktikanten ein (Amtliche Begründung zu § 2 Abs. 9 BioStoffV).

Praktikanten, welche im Abwasserbereich tätig werden, sind somit Beschäftigte im Sinne der BiostoffV, für sie gilt ebenfalls die ArbMedVV. Damit wird klargestellt, dass die Anforderungen zum Schutz vor biologischen Arbeitsstoffen für alle Personen mit entsprechenden Tätigkeiten gelten. Vergleiche hierzu auch die in der TRBA 250 in Anhang 3 aufgeführte „Handlungsanleitung zum Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten“. Zwar bezieht sich diese auf den Einsatz von Praktikanten in Einrichtungen des Gesundheitswesens, enthält jedoch auch nützliche Informationen für andere Bereiche.

Arbeitgeber von Praktikanten im Abwasserbereich ist in der Regel der praktikumsgebende Betrieb. Ein rechtswirksamer Vertrag muss nicht existieren. Maßgeblich ist das persönliche Abhängigkeitsverhältnis, das durch Weisungsgebundenheit, Verfügungsgewalt über Zeit und Arbeitskraft und Eingliederung in die Betriebsstrukturen gekennzeichnet ist. (§7 SGB IV, siehe auch BAuA: Häufig gestellte Fragen zur BioStoffV).

Dies gilt auch, wenn es sich um ein Pflichtpraktikum handelt, das von der Hochschule als Bestandteil des Studiums zur Erlangung eines Abschlusses entsprechend der Studien- oder Prüfungsordnung verlangt wird, dessen Ausgestaltung jedoch in der Verantwortung des Praktikumsgebers liegt. Vergleichbar formuliert die TRBA 250 in Anhang 3 für Praktikanten im Gesundheitswesen: „Der Praktikumsgeber, in dessen Betrieb oder Einrichtung der Praktikant die Tätigkeiten ausübt, ist als Arbeitgeber anzusehen, sofern das Praktikum inhaltlich und organisatorisch nicht in einem anderen Verantwortungsbereich liegt“. Beispielsweise kann bei Berufspraktika der Ausbildungsbetrieb, bei klinischen Praktika von Studierenden der Medizin das Universitätsklinikum als Arbeitgeber fungieren.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zunächst zu prüfen, ob es am Praktikumsplatz überhaupt zu einem Kontakt mit fäkalienhaltigem Abwasser oder fäkalienkontaminierten Gegenständen kommen kann. Für ein Praktikum im Labor oder Klärwerksbereich ist eine Hepatitis A-Impfung dringend zu empfehlen, es besteht jedoch keine Impfpflicht. Obwohl die BioStoffV aus rechtlicher Sicht uneingeschränkt auch für Praktikanten gilt (Übernahme der Impfkosten durch den Arbeitgeber, Konsequenzen einer Impfverweigerung) bieten viele Betriebe solche Praktikumsstellen nur unter der Bedingung an, dass ein entsprechender Impfschutz bereits vorliegt.