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Muss bei Studierenden während der praktischen Studienphase in der Pflegeausbildung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen eine arbeitsmedizinische Vorsorge durchgeführt werden? Ist die Hochschule hierfür verantwortlich?

KomNet Dialog 42798

Stand: 06.08.2019

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

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Frage:

Während der praktischen Studienphase in der Pflegeausbildung werden die Studierenden Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen gemäß Biostoffverordnung (BioStoffV) durchführen. - Muss bei Studierenden während der praktischen Studienphase eine arbeitsmedizinische Vorsorge durchgeführt werden? - Ist die Hochschule hierfür verantwortlich?

Antwort:

Muss bei Studierenden während der praktischen Studienphase bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen eine arbeitsmedizinische Vorsorge durchgeführt werden?


Ja. Studierende stehen nach § 2 Abs.9 BioStoffV den Beschäftigten gleich und fallen somit in den Anwendungsbereich der Biostoffverordnung (BioStoffV). Bei Studierenden in der Pflegeausbildung, die Tätigkeiten mit Biostoffen durchführen, hat der Arbeitgeber vor Aufnahme dieser Tätigkeiten und in regelmäßigen Abständen für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge auf der Grundlage der Arbeitsmedizinvorsorgeverordnung (ArbMedVV) zu sorgen. Vorsorgeanlässe, die im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach §§ 4, 5 und 8 Biostoffverordnung zu ermitteln und dokumentieren sind, sind dem Anhang Teil 2 der ArbMedVV zu entnehmen. Weitere Vorsorgeanlässe können sich aus dem Tragen von persönlicher Schutzausrüstung wie z. B. Schutzhandschuhe ergeben. Der Arbeitgeber hat die Kosten für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu tragen.


Die arbeitsmedizinische Vorsorge selbst differenziert sich in Pflichtvorsorge (die Teilnahme des Studierenden an dieser ist eine Tätigkeitsvoraussetzung), Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge. Die arbeitsmedizinische Vorsorge selbst beinhaltet ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese sowie körperliche oder klinische Untersuchungen einschließlich notwendiger Impfungen. Körperliche oder klinische Untersuchungen einschließlich notwendiger Impfungen sind Angebote, die Studierende ablehnen können. § 23a Infektionsschutzgesetz (IfSG) bleibt davon unberührt!


Ist die Hochschule hierfür verantwortlich?

Ja. Die Hochschule ist Arbeitgeber und für die Durchführung der arbeitsmedizinische Vorsorge verantwortlich. Auf die Umsetzung von § 8 Arbeitsschutzgesetz, der die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber regelt, wird hingewiesen.