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Darf einer schwangeren Altenpflegerin gekündigt werden? Gelten im Pflegebereich Sonderregelungen?
KomNet Dialog 4822
Stand: 25.04.2019
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Kündigungsschutz
Frage:
Ich habe vor 2 Monaten meinen Job als Altenpflegerin begonnen bei einem neuen Arbeitgeber. Kurz danach bin ich ungewollt schwanger geworden. Ich werde das Kind behalten und habe meiner Vorgesetzten die Schwangerschaft mitgeteilt. Ich habe gesagt, dass ich gerne weiterarbeiten will und wenn das Kind geboren ist, auch relativ schnell wieder anfangen will (der Job ist 30h die Woche). Nach der Unterredung wurde mir gekündigt mit der Begründung, im Pflegebereich gelten Sonderregelungen in Bezug auf Kündigungen. Ist das richtig?
Antwort:
Für werdende Mütter besteht grundsätzlich Kündigungsschutz, d.h., von Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bis auf wenige Ausnahmen unzulässig (§ 17 Mutterschutzgesetz). Eine Sonderregelung für den Pflegebereich gibt es nicht!
Eine Kündigung ist dann unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt (widersprochen) wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der werdenden Mutter nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.
In Ausnahmefällen, z.B. bei Insolvenz des Betriebes, ist nach vorheriger Zustimmung durch die zuständige Behörde eine Kündigung möglich.
Wichtig:
Die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung gerichtlich durch Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Unterbleibt die Klageerhebung, gilt die Kündigung als rechtswirksam.
Hinweis:
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine versäumte Frist zur Klageerhebung wieder aufleben. Da Fragen des Kündigungsschutzes den Bereich des Arbeitsrechts betreffen und um die genannten Fristen nicht zu versäumen, empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich mit einer entsprechende Anfrage direkt an Angehörige der rechtsberatenden Berufe (Fachanwalt für Arbeitsrecht) bzw. entsprechend autorisierte Stellen (z.B. Gewerkschaften) wenden.