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Ist an stationären Bandschleifmaschinen eine Motorbremse Pflicht bzw. ist ein Nachlauf erlaubt?

KomNet Dialog 43004

Stand: 18.04.2023

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Ist an stationären Bandschleifmaschinen eine Motorbremse Pflicht bzw. ist ein Nachlauf erlaubt?

Antwort:

Die Risikobeurteilung für die stationäre Bandschleifmaschine ist vom Hersteller nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der Norm DIN EN ISO 12100 durchzuführen sowie der erforderliche Performance Level nach der Norm DIN EN ISO 13849-1 zu bestimmen. Die Schutzmaßnahmen sind nach der Rangfolge des Drei-Stufen-Verfahrens umsetzen.

Im Rahmen der Risikobeurteilung ist festzulegen, ob eine Motorbremse erforderlich ist.


Der Maschinenbetreiber (Arbeitgeber) hat die Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu erfüllen.

Für die Maschine ist eine Gefährdungsbeurteilung nach dem ArbSchG und der BetrSichV sowie der TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung“ zu erstellen.

Die Beschaffenheitsanforderungen an Arbeitsmittel, wie Maschinen, nach §§ 4 - 6 und §§ 8 - 10 sowie Anhang 1 der BetrSichV sind einzuhalten.

Die Verwendung der Maschine muss nach dem Stand der Technik sicher sein.


Nach § 9 Absatz 1 der BetrSichV ist Folgendes zu beachten:

„(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der zu erwartenden Betriebsbedingungen so verwendet werden, dass Beschäftigte gegen vorhersehbare Gefährdungen ausreichend geschützt sind. Insbesondere müssen

[…]

8. Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile von Arbeitsmitteln und gegen Blockaden solcher Teile getroffen werden; hierzu gehören auch Maßnahmen, die den unbeabsichtigten Zugang zum Gefahrenbereich von beweglichen Teilen von Arbeitsmitteln verhindern oder die bewegliche Teile vor dem Erreichen des Gefahrenbereichs stillsetzen,

[…]“


Hinweis:

Ein wesentlich veränderte Maschine wird wie eine neue Maschine behandelt. Die Bestimmungen des ProdSG und der 9. ProdSV sind in Gänze anzuwenden.

Das bedeutet, dass die Person, die für die wesentliche Veränderung verantwortlich ist, zum Hersteller wird und damit die Herstellerpflichten gemäß ProdSG und 9. ProdSV zu erfüllen hat.

Das Interpretationspapier „Wesentliche Veränderung von Maschinen" gibt eine Hilfestellung bei der Beantwortung der Frage, ob es sich im Einzelfall um eine "wesentliche Veränderung" handelt.