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Ist an stationären Bandschleifmaschinen eine Motorbremse Pflicht bzw. ist ein Nachlauf erlaubt?

KomNet Dialog 43004

Stand: 17.01.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Ist an stationären Bandschleifmaschinen eine Motorbremse Pflicht bzw. ist ein Nachlauf erlaubt?

Antwort:

Ob zusätzliche Maßnahmen (z. B. Bremsen) erforderlich sind, muss grundsätzlich auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung geklärt werden. Informationen zu den mechanischen Gefährdungen durch kontrolliert bewegte ungeschützte Teile finden Sie unter diesem Link.


Hierbei ist zu beachten, dass sowohl die alte, bis 28.12.2009 geltende, Maschinenrichtlinie 89/37/EG als auch die ab dem 31.12.2009 für Maschinen anzuwendende neue und zwischenzeitlich wieder aktualisierte Maschinenrichtlinie 2006/42/EG grundsätzliche Anforderungen getroffen haben.


Unter Anhang I Ziffer 1.4.2.2 der Richtlinie 2006/42/EG ist gefordert:


"Besteht die Möglichkeit, dass das Bedienungspersonal den Gefahrenbereich erreicht, bevor die durch die gefährlichen Maschinenfunktionen verursachten Risiken nicht mehr bestehen, so müssen bewegliche trennende Schutzeinrichtungen zusätzlich zu der Verriegelungseinrichtung mit einer Zuhaltung ausgerüstet sein,

— die das Ingangsetzen der gefährlichen Maschinenfunktionen verhindert, bis die Schutzeinrichtung geschlossen und verriegelt ist, und

— die die Schutzeinrichtung in geschlossener und verriegelter Stellung hält, bis das Risiko von Verletzungen aufgrund gefährlicher Funktionen der Maschine nicht mehr besteht."

Unabhängig vom Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens muss ein Arbeitgeber für ein von Beschäftigten genutztes Arbeitsmittel die Mindestanforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gewährleisten.

Für Not-Halt und Not-Aus gelten Anforderungen gemäß der Norm DIN EN ISO 13850:2016-05.

Weder in der Norm noch in der Maschinenrichtlinie wird eine konkrete Anforderung an den Nachlauf (Nachlaufzeit) oder nach einer Handlung im Notfall (Not-Halt oder Not-Aus) gestellt. Es ist jedoch selbstverständlich, dass diese so kurz wie möglich sein sollte.


Der Maschinenbetreiber (Arbeitgeber) ist verantwortlich für die Sicherheit seiner Maschinen. Wenn die Wirkung von Schutzeinrichtungen von dem Nachlauf einer Maschinenbewegung oder -zustand abhängig sind, muss der Maschinenbetreiber die erforderlichen Maßnahmen ergreifen.


Hinweis:

Die Maschinenverordnung (9. ProdSV), die die Richtlinie 2006/42/EG in nationales Recht umsetzt und unter anderem die CE-Kennzeichnung von Maschinen regelt, gilt nur für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von neuen Maschinen. Unter Inbetriebnahme ist diesbezüglich die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer von dieser Verordnung erfassten Maschine in der Europäischen Gemeinschaft gemeint.


Wird eine alte Maschine wesentlich verändert, gelten die gleichen Anforderungen, die auch für neue Maschinen gelten.

Ein Ablaufschema mit Entscheidungsschritten wird u. a. von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) angeboten.


Arbeitsschutzrechtlich ist aber weiterhin der Arbeitgeber in der Verantwortung. Ein Arbeitgeber muss bei einer Altmaschine grundsätzlich auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung klären, dass die Maschine den Mindestanforderungen entspricht. 

Die auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung zu ergreifenden Schutzmaßnahmen müssen wie bisher dem Stand der Technik entsprechen (§ 4 (1) Nr. 2 n. F. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)). Dabei ist sauberes Differenzieren gefragt. Verbindlich ist nur das Ergebnis: Die Verwendung des Arbeitsmittels muss nach dem Stand der Technik sicher sein (§ 4 (1) Nr. 3 BetrSichV).


Dass ein Arbeitsmittel selbst dem Stand der Technik entspricht, ist demnach weder erforderlich noch ausreichend. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob unter den konkreten Einsatzbedingungen zusätzliche betriebliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, beispielsweise Sicherheitseinrichtungen, die an einer Maschine angebracht werden (dies gilt analog auch für die Montage von Arbeitsmitteln nach dem Stand der Technik (§ 6 (3) Satz 1 Nr. 1 BetrSichV).