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Darf ein medizinisch-technischer Röntgenassistent in der medizinischen Röntgendiagnostik stellvertretender Strahlenschutzbeauftrager sein?

KomNet Dialog 2551

Stand: 18.09.2019

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation

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Frage:

Ist es möglich im Bereich der medizinischen Röntgendiagnostik auch einen medizinisch-technischen Röntgenassistenten als stellvertretenden Strahlenschutzbeauftragen einzusetzen? Welche Voraussetzungen muß dieser erfüllen, z.B. Kurse? Oder ist die Approbation als Arzt erforderlich, um diese Aufgabe wahrzunehmen? Danke!

Antwort:

Eine medizinisch-technische Röntgenassistentin/ein medizinisch-technischer Röntgenassistent darf bei der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen nicht die Aufgaben als stellvertretende/r Strahlenschutzbeauftragte/r wahrnehmen.


Wer eine Röntgeneinrichtung betreibt, bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) eine Genehmigung. In vielen Fällen reicht auch eine Anzeige nach § 19 Abs. 1 StrlSchG für den legalen Betrieb aus. In beiden Fällen hat der Betreiber der Röntgeneinrichtung jedoch einige Voraussetzungen zu erfüllen. Soweit der Betreiber nicht selber fachkundig ist, hat er u. a. eine ausreichende Anzahl an fachkundigen Strahlenschutzbeauftragen für den sicheren Betrieb zu bestellen. Bei der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen (z. B. Röntgendiagnostik) ist u. a. die zusätzliche Voraussetzung nach § 14 Abs. 1 Nr. StrlSchG zu erfüllen, wonach der Betreiber selbst oder der von ihm bestellte Strahlenschutzbeauftragte als Arzt approbiert oder ihm die vorübergehende Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt sein muss.


Somit kann zum Strahlenschutzbeauftragten bei der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen nur eine Person bestellt werden, die neben der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz eine Approbation als Arzt nachweisen kann. Für die/den jeweilige/n Stellvertreter/in gilt entsprechendes.