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Wie lang ist die maximal zulässige Wochenarbeitszeit von volljährigen Auszubildenden?
KomNet Dialog 4649
Stand: 16.04.2019
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Arbeitszeit- und Ruhepausenregelungen
Frage:
Als 20-jähriger Auszubildender habe ich im Ausbildungsvertrag 8 Stunden pro Arbeitstag stehen. Der Chef verlangt aber von mir, auch jeden Samstags 8 Stunden zu arbeiten, obwohl ich eine Arbeitszeit von 40 Stunden/Woche habe. Ist dies rechtens, dass dies jeden Samstag erfolgen darf ? Denn auf Urlaubsanfragen reagiert der Chef sehr merkwürdig, gibt keine klare schriftliche Antwort und meint, selbst wenn man nur einen freien Tag möchte: `Dann kannst Du direkt beim Arbeitsamt vorbeigehen`. Wie kann man sich hier verhalten? Was ist rechtens ???
Antwort:
Die Arbeitszeit von volljährigen Auszubildenden muss den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes entsprechen. Das Arbeitszeitgesetz lässt den Samstag als regulären Arbeitstag zu. Der Arbeitgeber muss nach dem Arbeitszeitgesetz beachten, dass grundsätzlich 8 Stunden werktägliche Arbeitszeit nicht überschritten werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 8 bis zu 10 Stunden täglich dürfen innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Die von Ihnen beschriebene Problematik ist daher vermutlich arbeitsrechtlicher Art, nämlich die auf der Grundlage des Ausbildungsvertrages bzw. der arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Vereinbarungen zu leistenden Arbeitsstunden.
Wir empfehlen, dass Sie sich mit der Problematik an den Vertrauenslehrer der Berufsschule bzw. den Ausbildungsberater der Handwerkskammer wenden, da wir in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten keine weitergehenden Auskünfte geben können und dürfen. Die Handwerkskammer zu Köln bietet im Internet unter http://www.hwk-koeln.de/Aus_und_Weiterbildung/02_Berufsausbildung/11_Ratgeber_Ausbildungsrecht einen Ratgeber Ausbildungsrecht mit weiterführenden Links an.
Eine weitere Möglichkeit ist, eine entsprechende Anfrage direkt an Angehörige der rechtsberatenden Berufe bzw. entsprechend autorisierte Stellen (z.B. Gewerkschaften, Verbände, Kammern, etc.) zu richten. Mitglieder einer DGB-Gewerkschaft können die Beratungsleistungen der DGB Rechtsschutz GmbH in Anspruch nehmen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer Gewerkschaft.