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Ist es erlaubt, asbesthaltige Tageslichtprojektoren für den Schulunterricht oder andere Bereiche zu nutzen?

KomNet Dialog 4780

Stand: 04.10.2016

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Verwendungsverbote > Asbest

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Frage:

Ist es erlaubt, asbesthaltige Tageslichtprojektoren (Overheadprojektoren) für den Schulunterricht oder andere Bereiche zu nutzen? Oder muss die Verwendung umgehend untersagt werden? Die Geräte werden durch Schüler, städtische oder kommunale Bedienstete genutzt, um im Rahmen von Vorträgen Folien zu nutzen. Die Geräte enthalten im Inneren als Hitzeschutz meist zwei schwachgebundene asbesthaltige Pappen, jeweils ca. 16 cm² groß. Zum Teil sind die Pappen stark beschädigt. Dadurch, dass während des Betriebs der Geräte die Lüftung läuft, ist nicht auszuschließen, dass einzelne Asbestfasern in die Raumluft gelangen.

Antwort:

Asbest bzw. asbesthaltige Erzeugnisse sind gefahrstoffrechtlich als krebserzeugend eingestuft, wobei eine mögliche Gesundheitsgefährdung von der Art und der chemischen Zusammensetzung des Staubes, der Höhe und der Dauer der Staubbelastung abhängt (siehe dazu auch Arbeiten mit Gefahrstoffen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - BAuA ).

Beim Betreiben eines Tageslichtprojektors mit asbesthaltigen Bauteilen greifen formalrechtlich die Umgangsvorschriften der Gefahrstoffverordnung nicht, da kein Umgang mit asbesthaltigen Erzeugnissen stattfindet.

Die Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV- fordert aber unter Ziffer 3.6 des Anhangs i.V.m. der ASR A3.6 "Lüftung", dass in Arbeitsräumen die Luftqualität im Wesentlichen der Außenluftqualität entsprechen muss. Diesem Grundsatz widersprechen Tageslichtprojektoren, bei denen asbesthaltige Bauteile im Luftstrom eingebaut sind und bei denen die Gefahr der Verteilung von Asbestfasern in die Raumluft besteht.

Da seit 1995 für asbesthaltige Bauteile ein grundsätzliches Verbot des Inverkehrbringens besteht, dürfte es sich bei den vorhandene Tageslichtschreibern mit asbesthaltigen Bauteilen um entsprechend alte Geräte handeln.

Arbeitsschutzrechtlich muss der Arbeitgeber, in diesem Fall die Schulleitung, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung klären, ob eine Gefährdung durch die eingebauten asbesthaltigen Bauteile für Beschäftigte (Lehrpersonal, Hausmeister, Reinigungskräfte) ausgeht und dann die entsprechenden Schutzmaßnahmen ergreifen (siehe auch die Informationen der DGUV zum Thema Asbest)


Die Schulleitung ist gemäß § 21 Abs. 2 SGB VII aber auch für die Sicherheit und Gesundheit der Schüler verantwortlich, d.h. auch unter dem Aspekt des Gesundheitsschutzes der Schülerinnen und Schüler muss ermittelt werden, ob von den asbesthaltigen Bauteilen des Tageslichtprojektors eine mögliche Gefährdung ausgeht.

Wir empfehlen die Tageslichtprojektoren entsprechend den zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz getroffenen kommunalen Regelungen mit entsprechendem Hinweis bzw. Kennzeichnung auf die vorhandenen asbesthaltigen Bauteile zu entsorgen.


Auf die Asbest-Richtlinien der Bundesländer weisen wir hin.