KomNet-Wissensdatenbank
Dürfen in Laboratorien noch asbesthaltige Heißluftsterilisatoren bzw. Wärmeschränke betrieben werden oder sind diese unverzüglich zu entsorgen?
KomNet Dialog 11415
Stand: 15.11.2012
Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Verwendungsverbote > Asbest
Frage:
Dürfen in Laboratorien noch asbesthaltige Heißluftsterilisatoren bzw. Wärmeschränke betrieben werden oder sind diese unverzüglich zu entsorgen.
Antwort:
Hinweis:
Die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) ist zum 05.12.2024 novelliert worden. Änderungen haben sich insbesondere bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Baustoffen, wie Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber, sowie beim Bauen im Bestand ergeben.
Die zugehörige TRGS 519 befindet sich derzeit in Überarbeitung.
Dieser Dialog wurde noch nicht an die novellierte GefStoffV angepasst. Bitte beachten Sie das Abweichungen möglich sind.
______________________________________________________________________________________________________________
Ein grundsätzliches Gebot zur Sanierung bzw. Entfernung asbesthaltiger Stoffe, die vor dem Verbot rechtmäßig angebracht wurden, besteht nicht.
Gemäß § 16 der Gefahrstoffverordnung besteht jedoch ein Herstellungs- und Verwendungsverbot für bestimmte Stoffe, die in Anhang IV der GefStoffV genannt sind. Hierzu zählt auch Asbest. Gemäß § 3 des Chemikaliengesetzes sind unter dem Begriff „Verwendung“ die Tätigkeiten „Gebrauch, Verbrauch, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten und der innerbetriebliche Transport“ zusammengefasst.
Sind also die asbesthaltigen Produkte z.B. als Isolierung fest eingebaut, besteht gefahrstoffrechtlich kein Sanierungsgebot. Ist aber damit zu rechnen, dass Asbestfasern freigesetzt werden, z.B. weil die Isolierung beschädigt oder das Asbestmaterial im Luftstrom liegt, ergibt sich ein Entsorgungsgebot aus der Arbeitsstättenverordnung. Die Arbeitsstättenverordnung fordert nämlich, dass in Arbeitsräumen ... ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein muss. Diese liegt dann vor, wenn die Atemluft im Wesentlichen der Außenluftqualität, also ohne Faserbelastung, entspricht.
Hinweis: Reparaturen an den Gerätschaften dürfen nur unter Beachtung der Vorschriften des Anhangs III Nr. 2: Partikelförmige Gefahrstoffe der Gefahrstoffverordnung und der technischen Regel für Gefahrstoffe "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" (TRGS 519) www.baua.de/trgs durchgeführt werden.
Ob die asbesthaltigen Heißluftsterilisatoren bzw. Wärmeschränke weiter betrieben werden dürfen, muss mittels Gefährdungsbeurteilung geklärt werden.
Auf mögliche baurechtliche Sanierungsgebote in der Asbestrichtlinie NRW weisen wir hin.