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Kann ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer im Rahmen seines Direktionsrechts zwingen, weiterhin als Brandschutzbeauftragter tätig zu sein?

KomNet Dialog 4776

Stand: 08.01.2024

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Brandschutzbeauftragte / Evakuierungsbeauftragte

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Frage:

Der in unserer Dienststelle bestellte Brandschutzbeauftragte hat erklärt, diese Funktion nicht weiter ausüben zu wollen. Kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts die weitere Ausübung dieser Funktion von dem Arbeitnehmer verlangen bzw. die Bestellung aufrecht erhalten?

Antwort:

Verantwortlich für die Arbeitssicherheit und somit auch für den Brandschutz in einem Betrieb ist der Arbeitgeber. Im Arbeitsschutzgesetz sind die Pflichten des Arbeitgebers festgeschrieben. Speziell für den Brandschutz regelt dies § 10 des Arbeitsschutzgesetzes: "Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Brandbekämpfung erforderlich sind. Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören."

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Brandschutzbeauftragte die erforderliche Ausbildung und Qualifikation hat, um seine Aufgaben als Brandschutzbeauftragter zu erfüllen. Näheres hierzu können Sie der DGUV Information 205-003 "Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten" entnehmen.

Die Verhütung und Bekämpfung von Bränden und Explosionen ist eine Gemeinschaftsaufgabe aller im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter. Die Beschäftigten haben nach § 16 Abs.2 des Arbeitsschutzgesetzes den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen.

Inwieweit ein Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrages die Bestellung zum Brandschutzbeauftragten ablehnen kann, ist eine arbeitsrechtliche Frage, zu der wir keine weitergehenden Auskünfte geben können und dürfen. Eine entsprechende Anfrage sollte direkt an Angehörige der rechtsberatenden Berufe oder entsprechend autorisierte Stellen (z.B. Verband, Gewerkschaft) gerichtet werden.