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KomNet-Wissensdatenbank

Hat eine Fachkraft für Arbeitssicherheit Aufgaben im Brandschutz z.B. nach Punkt 4 der DGUV Information 205-001 wahrzunehmen?

KomNet Dialog 11856

Stand: 16.01.2020

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Gelten die in der DGUV Information 205-001 unter Punkt 4 beschriebenen "Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Brandschutz" als Ergänzung zu den im ASiG vorgeschriebenen Tätigkeiten einer Fachkraft? Wenn ja, muß ich für die Erfüllung dieser Aufgaben die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten absolvieren?

Antwort:

Im Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) wird unter § 6 Satz 2 Nr. 1 gefordert, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Arbeitgeber bzw. die für den Arbeits- und Gesundheitsschutz Verantwortlichen zu beraten hat. 

Der Beratungsauftrag der Fachkraft richtet sich nach den Arbeitsschutzverpflichtungen des Arbeitgebers, die sich aus den §§ 3 und folgenden des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes und sämtlichen sonstigen öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften ergeben.

 

Dies bedeutet, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit hinsichtlich des Brandschutzes auch einen Beratungsauftrag hat.


Gemäß § 10 ArbSchG muss jeder Arbeitgeber Beschäftigte benennen, die für den Fall eines Brandes Aufgaben der Brandbekämpfung und erforderlichenfalls der Evakuierung der übrigen Beschäftigten übernehmen. Die Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der Beschäftigten, die solche Aufgaben übernehmen, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich bestehenden Gefahren stehen. Der notwendige Umfang ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

 

In einem Betrieb, der keinen Brandschutzbeauftragten bestellt hat, muss die Fachkraft für Arbeitssicherheit Teile der Aufgaben des Brandschutzbeauftragten mit übernehmen.

 

Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten wird arbeitsschutzrechtlich nicht gefordert, sondern ergibt sich aus dem Baurecht der Länder. Bei Sonderbauten, das sind Gebäude besonderer Art und Nutzung (z. B. Industriegebäude, Versammlungsstätten, Verkaufsstätten) werden Brandschutzbeauftragte teilweise in den Sonderbauverordnungen der Länder gefordert. Auch der Feuerversicherer kann die Bestellung von Brandschutzbeauftragten verlangen.

Hierzu können wir keine weitere Aussage treffen. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Baubehörde.

 

Brandschutzbeauftragte sind entsprechend der einschlägigen Vorschriften und Richtlinien auszubilden (z. B. DGUV Information 205-003 "Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten").

 

Beispielhaft sind nachfolgend die wesentlichen Aufgaben des Brandschutzbeauftragten aufgeführt:

  •  Beratung der Vorgesetzten in allen Fragen des Brandschutzes
  • Gestaltung von Arbeitsverfahren und Einsatz von Arbeitsstoffen
  • Organisation der Brandschutzpläne
  • Betriebliche Brandschutzbegehungen
  • Ermittlung von Brandgefahren
  • Kontakte zu Behörden und Feuerversicherern
  • Erstellen von betrieblichen Brandschutzregeln
  • Schulung und Unterweisung


Hinweis: Das Vorschriften- und Regelwerk der DGUV finden Sie im Internet unter https://publikationen.dguv.de