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Muss der Unterweiser für die Unterweisung/Handhabung von Feuerlöschern einen Sachkundenachweis haben?

KomNet Dialog 12305

Stand: 17.09.2015

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Feuerlöscher, Feuerlöschanlagen

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Frage:

Muss der Unterweiser für die Unterweisung/Handhabung von Feuerlöschern einen Sachkundenachweis haben?

Antwort:

Das Unterweisen von Beschäftigten - auch in Belangen des Brandschutzes - ist grundsätzlich eine Pflicht des Arbeitgebers. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 12 und 13 des Arbeitsschutzgesetzes - ArbSchG.

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet zudem den Arbeitgeber (§ 10 ArbSchG), entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind.  

Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen.


Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass derjenige, der Unterweisungen durchführt, über die erforderliche Sachkunde verfügt.

Voraussetzung für die Sachkunde sind betriebsbezogene Kenntnisse der DGUV Information 205-001 (bisher: BGI 560) "Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz" https://publikationen.dguv.de .

Auf die Informationen der DGUV Information 211-005 (bisher: BGI 527) "Unterweisung – Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes" weisen wir ebenfalls hin. 


Den Umfang der nötigen Qualifikation der Sachkunde legt der Arbeitgeber den betrieblichen Erfordernissen entsprechend und unter Einbeziehung der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich fest. 

Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt unterstützen lassen.